Branchenmeldungen 12.10.2026
GOÄ 5 – symptombezogene Untersuchung richtig abrechnen
Trotz der Häufigkeit Ihrer Berechnung entstehen immer wieder Unsicherheiten bei der Abrechnung.
Zum Beispiel ist bei Folgeuntersuchungen ein genauer Blick auf den Behandlungsfall erforderlich. Nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ ist die GOÄ 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Da diese Bestimmung lediglich die Berechnung neben GOÄ-Leistungen anspricht, ist die Berechnung der GOÄ 5 ausschließlich neben GOZ-Leistungen mehrfach je Behandlungsfall möglich, wenn sie nicht bereits vom Leistungsinhalt einer anderen Leistung umfasst ist.
Bei umfangreichen, zeitaufwendigen oder besonders schwierigen Untersuchungen ist der tatsächliche Aufwand bei der Bemessung des Faktors zu berücksichtigen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Entscheidend für die Abrechnung der GOÄ 5 ist der konkrete Untersuchungsanlass, der Umfang der Untersuchung und die Frage, ob diese bereits Leistungsbestandteil einer anderen Maßnahme ist.
Autorin: Samantha Knapp, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA