Branchenmeldungen 12.10.2026

GOÄ 5 – symptombezogene Untersuchung richtig abrechnen

Die symptombezogene Untersuchung ist in der zahnärztlichen Praxis eine unverzichtbare diagnostische Leistung, um schnell und gezielt die Ursache von Beschwerden zu identifizieren. Bei der symptombezogenen Untersuchung steht eine konkrete Beschwerde oder ein bestimmtes Symptom des Patienten im Mittelpunkt. Maßgeblich für die Berechnung der GOÄ 5 ist daher nicht allein der Anlass des Praxisbesuchs, sondern vielmehr, welche Untersuchung tatsächlich durchgeführt wurde und ob diese nicht bereits Leistungsbestandteil einer anderen Leistung ist. 

GOÄ 5 – symptombezogene Untersuchung richtig abrechnen

Foto: DZR

Trotz der Häufigkeit Ihrer Berechnung entstehen immer wieder Unsicherheiten bei der Abrechnung.

Zum Beispiel ist bei Folgeuntersuchungen ein genauer Blick auf den Behandlungsfall erforderlich. Nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ ist die GOÄ 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Da diese Bestimmung lediglich die Berechnung neben GOÄ-Leistungen anspricht, ist die Berechnung der GOÄ 5 ausschließlich neben GOZ-Leistungen mehrfach je Behandlungsfall möglich, wenn sie nicht bereits vom Leistungsinhalt einer anderen Leistung umfasst ist.

Bei umfangreichen, zeitaufwendigen oder besonders schwierigen Untersuchungen ist der tatsächliche Aufwand bei der Bemessung des Faktors zu berücksichtigen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ).

Entscheidend für die Abrechnung der GOÄ 5 ist der konkrete Untersuchungsanlass, der Umfang der Untersuchung und die Frage, ob diese bereits Leistungsbestandteil einer anderen Maßnahme ist.

Autorin: Samantha Knapp, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA

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