Zahntechnik 28.02.2011
Basistarif: Nicht über die Regelversorgung hinaus
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Seit dem 1. Januar 2009 gibt es in der privaten Krankenversicherung (PKV) den sog. Basistarif. Dieser löst nicht nur den früheren sog. Standardtarif in der PKV ab, sondern er steht grundsätzlich allen Personen offen, die bereits in der PKV versichert sind, sich dort versichern könnten oder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht versichert werden dürfen. Im Basistarif sind daher seit Anfang dieses Jahres auch alle jene Personen versichert, die mangels ausreichender Geldmittel eine Krankenversicherung nicht bezahlen konnten.
Die Leistungen des Basistarifs sind von der PKV so zu gestalten, dass sie im Umfang dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die Beiträge des Basistarifs richten sich, anders als sonst in der PKV obligatorisch, nur nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherungsnehmers. Der Gesundheitsstatus der zu versichernden Person ist also unbeachtlich. Dabei darf der Beitrag den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Versicherte, die im Basistarif versichert sind, sind Privatversicherte. Sie sind auch als solche zu behandeln, d. h. sie erhalten vom Leistungserbringer (Arzt, Zahnarzt usw.) eine Rechnung, die sie zur Erstattung dem jeweiligen PKV-Versicherungsunternehmen einreichen. Allerdings kann, abweichend vom „echten“ Privatversicherten, das Versicherungsunternehmen seine Leistung schuldbefreiend direkt auf das Konto des Leistungserbringers bezahlen.
Basistarif und zahntechnische Leistungen
Die Musterbedingungen der PKV bestimmen bezüglich der Kostenerstattung für zahntechnische Leistungen folgendes:1
„(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
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b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Bund, der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) vereinbarten, bundeseinheitlichen Verzeichnis enthalten sind, bei der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen, wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bei dem vorliegenden Befund anerkannt ist. Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die der vertragszahnärztlichen Regelversorgung entsprechen. Wählt die versicherte Person einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen oder davon abweichenden andersartigen Zahnersatz, hat sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
[ ... ]
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und
den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent.“
Der Versicherte erhält also im Basistarif nur den Betrag als Geldleistung erstattet, den auch die GKV für ihre Versicherten im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Versorgung aufwenden würden. Bei Zahnersatz z. B. also nur den Zuschuss für die Regelversorgung.
Die Versicherten im Basistarif sind, wie oben bereits ausgeführt, Privatversicherte und bleiben daher auch Privatpatienten. Das bedeutet:
- Der Versicherte im Basistarif kann alle Leistungen mit dem Zahnarzt vereinbaren. Leistungen, die dem Patienten mit dem Basistarif nicht erstattet werden, hat dieser selbst zu tragen.
- Die Berechnung der zahnärztlichen Leistungen erfolgt auf der Grundlage der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), wobei diejenigen Leistungen, die dem Leistungsumfang der GKV entsprechen, zum maximal 2,0-fachen GOZ-Steigerungssatz berechenbar sind.
Für das zahntechnische Labor gilt:
Die Leistungen des zahntechnischen Labors für einen Versicherten im Basistarif sind nach dem privaten Leistungs- und Preisverzeichnis des Labors zu berechnen. Der Zahnarzt darf keine BEL-Abrechnung für diese Leistungen vom Labor verlangen. Die entsprechenden Regelungen des SGB V, insbesondere die Höchstpreisregelungen, finden im Verhältnis zum zahntechnischen Labor keine Anwendung. Allerdings steht es dem Zahnarzt frei, vor Auftragsvergabe mit dem Labor bezüglich der Preisstellung dahingehend zu verhandeln, dass für einen Versicherten im Basistarif für die Regelleistungen nach BEL-Konditionen berechnet wird. Das Labor hat das Recht, den Auftrag gegebenenfalls abzulehnen.
Wie bereits erwähnt, bringt der Basistarif seit dem 1. Januar 2009 etwa 100.000 – bislang unversicherte – Personen in eine private Krankenversicherung. Sie üben somit eine zusätzliche Nachfrage nach Gesundheitsleistungen, also auch nach zahntechnischen Leistungen aus. Ob der Basistarif auch für Vollversicherte der PKV eine Alternative darstellt, ist derzeit noch nicht absehbar.
1 Tarif BT 2009 der PKV „Leistungen des Versicherers“, Teil C „Zahnbehandlung und -ersatz, Kieferorthopädie“, Teil 2, Abschnitt (1 b) und (3), S. 13.