Branchenmeldungen 25.09.2026
BZÄK: Gleicher Schutz für alle Berufsgeheimnisträger
Wer sich in (zahn-)ärztliche Behandlung begibt, muss sich jedoch auf die Vertraulichkeit seiner Angaben verlassen können. Der Schutz des Patientengeheimnisses darf nicht von Zuständigkeiten oder Befugnissen einzelner Sicherheitsbehörden abhängen.
Sensible Gesundheitsdaten verdienen denselben Schutz wie andere geschützte Berufsgeheimnisse. Daher fordert die Bundeszahnärztekammer, Zahnärztinnen und Zahnärzte ausdrücklich in den Kreis der Berufsgeheimnisträger mit absolutem Schutz aufzunehmen.