Branchenmeldungen 21.02.2011
EG-Verordnung gilt auch für elektrische Zahnbürsten
Am 17. Dezember 2008 hat die EU-Kommission eine Verordnung zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch von Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand erlassen (Verordnung (EG) Nr. 1275/2008), die auch für elektrische Zahnbürsten gilt.
Darin werden strenge Werte für den Maximalverbrauch von Geräten im Aus- und Standby-Zustand festgesetzt, die ab 2010 zu beachten sind.
In der Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand festgelegt. Unter die Geräte, die von der Verordnung betroffen sind, fallen neben Haushaltsgeräten, Unterhaltungs-, Spiel-, Freizeit- und Sportgeräten sowie IT-Geräten für den Wohnbereich auch elektrische Zahnbürsten. Die Verordnung beschreibt außer den Ökodesign-Anforderungen auch das Nachprüfverfahren und Referenzwerte und gilt für Hersteller und Importeure der genannten elektrischen und elektronischen Geräte, deren Produkte innerhalb der EU verkauft („in Verkehr gebracht“) oder in Betrieb genommen werden sollen.
Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 6. Januar 2009 gelten für die betroffenen Geräte folgende Anforderungen:
* Stromverbrauch im Aus-Zustand: Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 1,00 W nicht überschreiten.
* Stromverbrauch im Bereitschaftszustand: Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten. Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 2,00 W nicht überschreiten.
* Verfügbarkeit der Bereitschafts- oder Ruhefunktion:Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.
Quelle: KZV Nordrhein, 12.01.2010