Branchenmeldungen 04.02.2015
Kein genereller Anspruch auf Zulassung zum Promotionsstudium
Hochschulabsolventen haben keinen generellen Anspruch auf die Zulassung zu einem Promotionsstudium. Das berichtet die Zeitschrift „Forschung & Lehre“ (Ausgabe 2/2015). Sie bezieht sich auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen (Az.: 2A 89/12).
In dem verhandelten Fall hatte die Technische Universität Dresden es abgelehnt, eine Frau zum Promotionsstudium zuzulassen. Der Grund war, dass sie keinen Hochschullehrer gefunden hatte, der ihr Dissertationsprojekt betreut. Das war nach der Promotionsordnung jedoch ein zwingendes Erfordernis. Die Frau klagte daraufhin gegen die Ablehnung ihrer Zulassung.
Ohne Erfolg. Grundsätzlich sei es das Recht der Hochschulen, zu entscheiden, wen sie als Promotionsstudenten annehmen, erläuterte das Gericht. Dieses Recht finde seine Schranken in der Wissenschafts- und Berufsfreiheit des Promotionsstudenten. Diese Grundrechte seien hier aber nicht derart stark beeinträchtigt, dass die Ablehnung zu beanstanden ist.
Quelle: dpa