Branchenmeldungen 21.02.2011
Kein Steuerabzug für Praxisausfallversicherung
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehört eine Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, dem Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar.
Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.
Im betreffenden Streitfall klagte eine Ärztin, die eine solche Versicherung abgeschlossen hatte und nach einem Unfall für längere Zeit krankgeschrieben war. Die fortlaufenden Betriebskosten wurden ihr von der Versicherung erstattet.
Dem Richterspruch lag die Annahme zur Grunde, dass die Versicherungssumme keine Betriebseinnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin darstellen.
Quelle: Bundesfinanzhof Az.: VIII R 6/07, 12.08.2009