Branchenmeldungen 18.03.2012

Musik in der Praxis – Der GEMA wird ein Zahn gezogen

Musik in der Praxis – Der GEMA wird ein Zahn gezogen

Foto: © Salvatore Pandolfi - Fotolia.com

Keine Vergütung bei Wiedergabe von Tonträgern in der Zahnarztpraxis

Der EuGH hat am 15. März 2012 entschieden, dass ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Unionsrechts vornimmt und eine solche Wiedergabe für Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung begründet. Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Praxis für seine Patienten wiedergibt, die unabhängig von ihrem Willen in deren Genuss gelangen, nimmt  keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Unionsrechts vor.

Selbst wenn ein solcher Zahnarzt daher bei der Wiedergabe von Tonträgern absichtlich tätig wird, bilden seine Patienten üblicherweise eine Gesamtheit von Personen, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist, und stellen somit eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger und nicht "Personen allgemein" dar.

Was die Zahl der Personen angeht, für die der Zahnarzt denselben verbreiteten Tonträger hörbar macht, stellt der EuGH fest, dass bei den Patienten eines Zahnarztes diese Mehrzahl von Personen unerheblich oder sogar unbedeutend ist, da der Kreis der gleichzeitig in dessen Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt ist. Wenn außerdem die Patienten aufeinander folgen, so sind diese doch, da sie sich in der Anwesenheit abwechseln, in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger, insbesondere wenn diese über Rundfunk verbreitet werden. Schließlich hat eine solche Wiedergabe nicht den Charakter eines Erwerbszwecks. Die Patienten eines Zahnarztes begeben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlung. Die Patienten genießen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären.

Lesen Sie hier das EU-Urteil, insbesondere die Punkte 92 ff: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=444278

Quelle: juris.de, Newsletter der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

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