Branchenmeldungen 28.06.2011
Pleitekasse City BKK muss Zusatzbeiträge zurückzahlen
Kurz vor der Schließung der City BKK erleidet die bankrotte Krankenkasse vor Gericht noch eine empfindliche Niederlage
Für zehntausende Versicherte könnte die Entscheidung aber bares Geld bringen. Die seit 2010 erhobenen Zusatzbeiträge der Kasse sind nach einem Urteil des Sozialgerichts Berlin unwirksam. Die insolvente Kasse müsse gezahlte Aufschläge von zuletzt 15 Euro im Monat zurückzahlen, befand das Gericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Nach Auffassung der Sozialrichter hatte die City BKK ein Sonderkündigungsrecht der Mitglieder für den Fall von Zusatzbeiträgen unzulässig im Kleingedruckten versteckt (Urteil vom 22. Juni 2011, AZ: S 73 KR 1635/10). Trotzdem verließen Versicherte in Scharen die Kasse - was ihre Finanznot noch vergrößerte.
Die City BKK erlischt nach ihrer Pleite zum 1. Juli. Die Kasse hatte zuletzt 168 000 Versicherte. Der CDU-Gesundheitsexperte Jens Spahn sagte: «Es fragt sich, was noch an Missmanagement hochkommt.» Bleibt es bei dem Urteil - es ist noch nicht rechtskräftig - drohen den anderen Betriebskrankenkassen Millionenkosten. Sie haften nach der Schließung.
Im konkreten Fall hatte ein versicherter Rentner gegen die Zusatzbeiträge der City BKK von zunächst 8 Euro im Monat geklagt. Er habe 45 Jahre Beiträge geleistet. Zu Beitragserhöhungen aufgrund von Misswirtschaft der Geschäftsführung sei er jedoch nicht bereit, argumentierte der Kläger.
Die Sozialrichter gaben dem Kläger nach einer mündlichen Verhandlung Recht. Die City BKK habe es versäumt, das Mitglied in dem Schreiben mit der Festsetzung des Zusatzbeitrages auf sein Sonderkündigungsrecht in diesem Fall hinzuweisen. Er habe dieses Recht nur aus einem wörtlichen Zitat aus dem entsprechenden Gesetzestext schließen können, das versteckt in einem Textblock auf der Rückseite als sechster Unterpunkt gestanden habe.
Das Sozialgericht stellte fest, Krankenkassen dürften erst Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben, wenn sie ihre Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht erfüllt hätten. «Der Hinweis muss klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein», forderten die Richter. Die drucktechnische Gestaltung dieses Hinweises bei der City BKK erwecke dagegen den Eindruck, dass die Krankenkasse «die gesetzlich geforderte Information über das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entziehen wollte».
Die City BKK kann beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam Berufung einlegen.
Quelle: dpa