Branchenmeldungen 20.06.2011

Zuzahlungen beim Zahnarzt bleiben angemessen

Zuzahlungen beim Zahnarzt bleiben angemessen

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Die zahnärztliche Voll-Versorgung gesetzlich versicherter Patienten findet auf international anerkannt hohem Niveau statt. Die dynamische Entwicklung von Wissenschaft und Technik in der Zahnmedizin erlauben zugleich immer anspruchsvollere Lösungen, die auch von gesetzlich Versicherten im Rahmen einer Zuzahlung in Anspruch genommen werden können.  

Diese Zuzahlungen werden nach der  „Gebührenordnung für Zahnärzte -  GOZ“ berechnet. Die Punktwerte dieser GOZ sind seit 23 Jahren trotz allgemeiner Kostensteigerungen nicht erhöht worden, so dass  z. B. die Entfernung eines Zahnes noch heute für 3,94 € (1-facher Steigerungssatz) wie schon 1988 erbracht wird. Selbst der 2,3fache private Gebührensatz der GOZ liegt noch unter den 9,50 €, die eine gesetzliche Krankenkasse heute für eine einfache Zahnentfernung vergütet.

Auch die geplante neue Gebührenordnung sieht derzeit keine Erhöhung der Berechnungsgrundlagen aus 1988 vor, sondern lediglich eine Erweiterung um neue, in der Gebührenordnung nicht enthaltene Leistungen wie ästhetisch anspruchsvolle Kunststofffüllungen in Mehrschicht- und/oder Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik.

Woher Private Krankenversicherungen (PKV) die Horror-Hochrechnungen für Preissteigerungen für private zahnärztliche Leistungen nehmen, bleibt daher ihr Geheimnis. Eine Fokussierung auf die eigene Gewinnmaximierung ist nicht auszuschließen, wenn die PKV jegliche Anpassung nach 23 Jahren als unangemessen ansieht.

„Auch die durch den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung verbreiteten Zahlen zur Kostenbelastung der Patienten sind irreführend und wider besseres Wissen rein politisch motiviert“, stellt der Niedersächsische KZV-Chef Dr. Jobst-W. Carl dazu fest, „denn auch dem GKV-Spitzenverband ist bekannt, dass nur Leistungen, die über das Niveau der Gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen, nach GOZ zu Preisen von 1988 berechnet werden“.

Diese bewusste Verunsicherung der Versicherten darf nicht dazu führen, dass  anspruchsberechtigte Patienten auf eine zeitgemäße zahnärztliche Versorgung  und auf die Teilhabe am medizinischen Fortschritt verzichten.

Quelle: Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen

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