Branchenmeldungen 06.09.2011
Urteil: Ehegattenunterhalt einer Luxusgattin
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Das Urteil des Amtsgerichts Hagen (AG) vom 25.07.2011 (134 F 71/06) zeigt auf eindrückliche Weise, dass Unterhaltsforderungen im Rahmen einer Scheidung nicht immer „spartanisch" ausfallen müssen. Im konkreten Fall orientierte sich die Gattin eines Arztes an ihrem nicht unbedingt bescheidenen Lebenswandel, wobei das Urteil sich u. a. mit ausgedehnten Shoppingtouren, längeren Aufenthalten in Kosmetikinstituten und einem eheprägenden Konsumverhalten befasst.
Der Fall:
Im Rahmen einer Ehescheidung beantragte die Ehefrau eines Arztes ihren Gatten zu verurteilen, einen monatlichen Elementarunterhalt von 6.438,49 Euro und einen monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 2.216,57 Euro zu zahlen. Diesem Klageantrag gab das AG Hagen nur z. T. statt. Ziel der Unterhaltsvorschriften solle sein, dem Unterhaltsgläubiger auch für die Zeit nach der Scheidung den in der Ehe erreichten Lebensstandard zu erhalten. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass auch bei bester wirtschaftlicher Lage der Unterhaltsanspruch nur der Bedarfsdeckung dienen solle und nicht der Vermögensteilhabe oder der Vermögensbildung. Vom Unterhaltsanspruch könnten daher nur jene Mittel erfasst werden, die die Ehefrau selbst nach hohen Ansprüchen nach objektiven Kriterien für einen berücksichtigungsfähigen Lebensbedarf sinnvoll ausgeben könne. Maßgeblich sei nur der konkrete Bedarf bezogen auf den aktuellen Lebenszuschnitt. Es könnten damit nur solche Ausgaben geltend gemacht werden, die der Ehefrau zum Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung obliegen würden.
Übertriebener Luxus muss nicht gezahlt werden
Nach diesen einleitenden Worten geht das AG Hagen in seiner Entscheidung die einzelnen Ausgabenpositionen der Arztgattin durch, u. a.:
- Gärtnerkosten könne die Ehefrau z. T. in Ansatz bringen, da sie in der Lage sei, z. T. selbst für die Erhaltung des Gartens zu sorgen.
- Beim privaten Bedarf könnten die „Shoppingtouren" (2 x die Woche) und „Wellnesswochenenden" zum eheprägenden Bedarf gerechnet werden. Zur hinreichenden Überzeugung des Gerichtes stünde fest, dass dieses bzw. ein vergleichbares luxuriöses Konsum- und Ausgabeverhalten über mehrere Jahre und damit für längere Zeit Bestandteil der Ehe war. Es sei unerheblich, ob die von der Ehefrau anlässlich dieser Einkaufstouren erworbenen Schmuckgegenstände bereits im Rahmen des Zugewinnausgleiches berücksichtigt worden seien, da es nicht auf den Wert erworbener Gegenstände ankomme, sondern auf das eheprägende Konsumverhalten. Allerdings müsse bzgl. der Shoppingtouren ein objektiver Maßstab bemüht werden, um das vertretbare Maß für die Ermittlung eines angemessenen Ehegattenunterhaltes auch bzgl. dieser Luxusausgaben zu finden. Ein übertriebener Luxus könne nicht Gegenstand des Ehegattenunterhaltes sein. Je mehr sich das angemeldete Bedürfnis des Berechtigten in einer eher intellektuellen Befriedigung erschöpfe, umso mehr sei bei der Zuerkennung entsprechender Bedürfnisse Zurückhaltung zu üben. Damit lasse sich eine Halbierung des angesetzten Betrages von 1.000,00 Euro rechtfertigen.
- Statt eines monatlichen Bedarfes von 500,00 Euro für Kosmetika sei ein Betrag von 300,00 Euro zu schätzen. Ausweislich der verwendeten „Pieper Beauty Pur-Card" sei ein monatlicher Bedarf von etwa 250,00 Euro nachgewiesen.
- Nicht durchsetzen konnte sich die Ehefrau mit ihrer Forderung nach frischem Blumenschmuck für den Wohn- und Esszimmerbereich in Höhe von 125,00 Euro monatlich, wobei ihr auch keine Fitnesskosten in Höhe von 75,00 Euro monatlich zugestanden wurden. Auch die Kosten für die Solarienbesuche wurden von angesetzten 90,00 Euro auf 30,00 Euro herabgesetzt.
Insgesamt wurden der Ehefrau statt des eingeforderten monatlichen Elementarunterhaltes von 6.438,49 Euro ein Unterhaltsbetrag von 3.132,49 Euro zugestanden. Bei diesem Betrag wurde auch das von der Ehefrau zu erzielende Erwerbseinkommen in Höhe von 1.500,00 Euro berücksichtigt. Nicht durchdringen konnte die Ehefrau dabei mit der Behauptung, dass sie in ihrem erlernten Beruf nicht mehr vermittelbar sei. Die Ehefrau müsse nach Auffassung des Gerichtes vielmehr alles Zumutbare unternehmen, um ihren Bedarf soweit wie möglich zu decken. Dies bedeute, dass die in der Rechtsprechung anerkannte Bewerbungstätigkeit entfaltet werden müsse. Die Ehefrau könne dabei die fehlenden Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht mit der Behauptung ersetzen, sie sei im erlernten Beruf als MTA nicht vermittelbar.