Abrechnung 06.08.2009

Abrechnung von Implantatkronen

Wer kennt sie nicht, die Schreiben der kostenerstattenden Stellen, in denen behauptet wird, „Implantatkronen können ausschließlich nur nach 220 bzw. 500 GOZ berechnet werden“. Eine Ausnahme bilden jedoch die Hohlkehl- und Stufenpräparationen. Lesen Sie im folgenden Artikel, wie diese abgerechnet werden können.

Die Frage, ob die Geb.-Nrn. 220 bzw. 500 GOZ oder die Geb.-Nrn. 221 und 501 GOZ zugrunde gelegt werden können, ist danach zu beantworten, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die Geb.-Nrn. 220 und 500 GOZ infrage. Wenn jedoch am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, darf selbstverständlich auch nach dem Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 221 und 501 GOZ berechnet werden.

Beispiel Hohlkehlpräparation
Bei dieser Präparationstechnik wird der Kronenrand in den Zahnstumpf bzw.
Implantatpfosten integriert, sodass ein kontinuierlicher Übergang besteht. Die Präparationsgrenze ist, wie die Leistungsbeschreibung deutlich macht, in Form einer Hohlkehle gestaltet.

Beispiel Stufenpräparation
Bei dieser Präparationstechnik ist der Kronenrand ebenfalls in den Zahnstumpf bzw. Implantatpfosten integriert, jedoch in Form einer Stufe gestaltet. Die exakte Gestaltung der Stufe ist ein wichtiger, aber auch sehr schwieriger Bestandteil dieser Präparationstechnik, die nicht nur dem nahtlosen Übergang der Krone in den Zahn, sondern auch dem Auffangen des Kaudrucks und der Stabilität verschiedener Kronenmaterialien, zum Beispiel Porzellan, dient. Die Berechnung der Präparation mit Anwendung der Ziffern 221 (501) ist allerdings nur möglich, wenn tatsächlich der Implantatpfosten (Aufbau) präpariert wird (subtraktiv bearbeitet wird).
Die Abrechnung von schulter- oder stufenpräparierten Implantatkronen mit den darauf zutreffenden Ziffern 221 (501) GOZ ist eine vertretbare Berechnungsweise, die von allen Fachkommentatoren und von den Zahnärztekammern sowie der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) unterstützt wird. Die Implantatkrone mit individueller Schulter-/Stufenpräparation wird nach der Präparation abgeformt, labortechnisch hergestellt und wird nach 221 (501) GOZ berechnet. Es wird nach der Auslegung der BZÄK das berechnet, was auch tatsächlich als zahnärztliche Leistung vom Behandler durchgeführt wurde.
Auch das Landgericht Dresden (01.12.2000, Az. 15 S 0334/98) hat sich mit der Streitfrage befasst und festgestellt, wenn festsitzende Kronen auf Implantatpfosten mit sichtbarer Schulter-/ Stufenpräparation („schräge Stufen im Kronenrandbereich“) eingegliedert werden, dann ist die Gebührennummer 501 (221) GOZ berechenbar.
Es kann daher festgestellt werden, dass es sich bei der Berechnung einer Krone auf einem Implantatpfosten mit Schulter-/Stufenpräparation um eine durchaus vertretbare Berechnungsweise handelt, wenn hierfür die Gebührenziffer 221 (501) GOZ angesetzt wird.

Autorin: Simone Möbus


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