Abrechnung 27.06.2011

Karies heute – nein danke!



Karies heute – nein danke!

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Aufgrund der etablierten Prophylaxeprogramme in der modernen Zahnarztpraxis und der damit umfassenden zahnärztlichen Betreuung von Eltern, Kindern und Jugendlichen sind konservierende Behandlungen heutzutage deutlich seltener geworden als noch vor zehn Jahren. Im Rahmen der Kostenerstattung der zahnärztlichen Liquidation stehen sich die Aussagen von Versicherungen bzw. Beihilfestellen und die geltende Gebührenordnung nach wie vor jedoch häufig konträr gegenüber, sodass wir nachfolgend einige gebührenrechtliche Hinweise zur Verfügung stellen möchten.

GOZ 100

Zur Vorbeugung von Karies und parodontalen Erkrankungen ist das Erstellen eines Mundhygienestatus sowie eine eingehende Unterweisung notwendig. Diese Behandlung wird durch ausgebildetes Prophylaxepersonal vorgenommen und sollte mindestens 25 Minuten andauern. Die Behandlung nach GOZ 100 darf laut GOZ einmal je Kalenderjahr und nicht im Zusammenhang mit anderen Beratungsleistungen oder Untersuchungen berechnet werden. Kostenerstatter zitieren dementsprechend häufig: „Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 100/101 ist eine Leistung nach GOZ 001 bzw. GOÄ 1 nicht berechnungsfähig.“ „Im Zusammenhang“ ist aber gerade nicht gleichbedeutend mit „In derselben Sitzung“. So dürfen weitere Untersuchungs- und Beratungsleistungen als selbstständige Maßnahmen honoriert werden, die aus einem anderen Anlass durch den Zahnarzt bzw. der Zahnärztin erbracht werden (vgl. z.B. AG Burgwedel, Urt. v. 21.02.2002, Az 73 C 45/01; Stellungnahme der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, Stand 03/2010). Dies ist auch nur konsequent, da routinemäßige Kontrollsitzungen mit Untersuchung, Beratung und Prophylaxe-Recall anderenfalls aus rein „abrechnungstechnischen Gründen“ in zwei Sitzungen aufgeteilt würden. Dies hätte jedoch keinerlei qualitativen Nutzen, sondern nur einen erhöhten zeitlichen Aufwand des Patienten und der Praxis zur Folge.

GOZ 101
Im Rahmen der Remotivation erfolgt die „Kontrolle des Übungserfolges“ nach GOZ 101. Auch diese Leistung kann von ausgebildetem Prophylaxepersonal erbracht werden. Eine Behandlungsdauer von mindestens 15 Minuten ist hierbei Voraussetzung. Im Gegensatz zur GOZ 100 darf diese Leistung dreimal innerhalb eines Jahres liquidiert werden. Diese Jahresfrist beginnt mit dem Tag, der sich an den Tag der Leistungserbringung anschließt (§§ 187 f. BGB). Das Fristende tritt mit Ablauf des Tages ein, der durch seine Benennung/Zahl dem Tag entspricht, an dem die Kontrolle des Übungserfolges erfolgte. Fand diese also z.B. am 21.03. statt, endet die Jahresfrist mit dem 21.03. des Folgejahres. Mithin kann diese Ziffer frühestens wieder ab dem 22.03. des Folgejahres liquidiert werden. Zu beachten ist auch, dass Leistungen nach GOZ 100 und GOZ 101 nicht am selben Behandlungstag durchgeführt und berechnet werden dürfen. Als selbstständige Maßnahmen dürfen weitere Untersuchungs- und Beratungsleistungen durch den Behandler selbstverständlich in Ansatz gebracht werden.

GOZ 102
Die Leistungsziffer GOZ 102 „Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel“ darf unabhängig von der Zahl der fluoridierten Zahnflächen pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Ein Mehraufwand, z.B. bedingt durch die Anzahl der Zahnflächen, kann sich lediglich bei der Wahl des Steigerungsfaktors niederschlagen. Auch ist diese Position ebenfalls nur dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Je nach Kariesrisiko sollte daher eine ausführliche Beratung über eine weitere fluoridhaltige Anwendung von Fluoridzahnpasten, fluoridiertem Speisesalz, Lacken und Gel stattfinden. Bezüglich der Jahresfrist gelten die vorangegangenen Ausführungen zu GOZ 101.

GOZ 200/GOZ 205 neben GOZ 200
Die „Versiegelung“ nach GOZ 200 darf je Zahn nur einmal berechnet werden. Sind an einem Zahn zwei getrennte Versiegelungen notwendig, so kann dieser Mehraufwand auch hier lediglich über den Steigerungsfaktor ausgeglichen werden. Bei besonders tiefen Fissuren/Grübchen ist es möglich, eine erweiterte Fissurenversiegelung durchzuführen, sodass es notwendig wird, für die Versiegelung der kariesfreien Fissur die GOZ 200 und zusätzlich für eine okklusale Füllung die GOZ 205 zu berechnen. Bestätigt wird dies auch in einer Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (Stand 11.11.2010): „Die erweiterte Fissuren-versiegelung geht über den Leistungsinhalt der Gebühren-Nr. 200 GOZ hinaus und ist nach Gebühren-Nr. 205 GOZ berechenbar.“

GOZ 203
Die GOZ 203 „Besondere Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren“, wird leider allzu oft falsch liquidiert und interpretiert. Laut GOZ darf die „Bmf“ für das Stillen einer Blutung, Separieren oder ähnlichem berechnet werden, allerdings nicht für das sogenannte „Anätzen“. Die im Leistungsinhalt enthaltene „Schmelzätzung“ ist Leistungsinhalt der GOZ 200 und kann demzufolge nicht gesondert berechnet werden. Dies wird auch in einem Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW (Stand 01.03.1993) bestätigt: „Die GOZ-Pos. 203 ist im Rahmen der Fissurenversiegelung für die Schmelzätzung nicht ansatzfähig.“

Fazit
Es ist durchaus möglich, einen Großteil seines Lebens mit einem kariesfreien Gebiss zu verbringen. Voraussetzung dafür sind neben der anfänglichen Führung durch die Erziehungsberechtigten und der eigenen Motivation des Patienten die Unterweisungen, Aufklärungen und vorbeugenden Behandlungsmaßnahmen durch eine qualifizierte Zahnarztpraxis. Umso bedauerlicher ist daher das restriktive Erstattungsverhalten zahlreicher Kostenerstatter, insbesondere im Hinblick auf die o.g. Gebührenziffern.

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