Prophylaxe 21.02.2011
Leistungsberechnung zur Prävention der Wurzelkaries
Die Leistung der antimikrobiellen Lackierung mit Chlorhexidin-Produkten (CHX-Lack) ist im Leistungskatalog der GKV (Bema) nicht vorgesehen. Diese Art der Leistung (z.B. mit Cervitec®-Lack) ist daher keine vertragszahnärztliche Leistung und kann nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.
Im Falle, dass bei einem GKV-Versicherten eine derartige Behandlung angebracht wäre, ist es für ihn selbstverständlich möglich, sich auf seine Kosten seine Zähne vorbeugend mit wiederholten CHX-Lackierungen behandeln zu lassen. Der privaten CHX- Behandlung muss beim GKV-Patient eine schriftliche Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z vorausgehen, in der er seinen besonderen Behandlungswunsch in Kenntnis der Versorgungsmöglichkeiten innerhalb der GKV-Verträge durch seine Unterschrift dokumentiert. Mustervereinbarungen hierfür können Sie jederzeit kostenlos über die Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft ZA AG, Düsseldorf, erhalten.
Die Leistung der antimikrobiellen CHX-Therapie ist aber auch im Gebührenverzeichnis der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht aufgeführt, auch nicht im Leistungskatalog der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das ist so, weil die überalterte GOZ bereits im Jahr 1987 aufgestellt wurde und sich die Prävention, insbesondere für Patienten in höherem Lebensalter, im Laufe der letzten 20 Jahre erheblich weiterentwickelt hat. Nicht in der GOZ enthaltene, zahnmedizinisch notwendige und selbstständige neue Leistungen werden gemäß § 6 (2) GOZ im Wege des Vergleichens (Analogiebildung) mit in der GOZ enthaltenen Leistungen bewertet. Das geht so: Die neue, nicht in der GOZ aufgeführte Leistung „systematische antimikrobielle CHX-Lackierung aller Zähne, je Sitzung“ war entsprechend schwierig, zeitaufwendig, materialintensiv etc. wie Ziffer (Nummer, Kurztext) der GOZ zum Faktor z-fach (2,3?). Dieses von den Gebührenordnungen GOZ und GOÄ vorgesehene Verfahren wird auch „Analogberechnung“ oder „Berechnung gem. § 6 (2) GOZ genannt.
Als analoge Gebührenposition kann jede zunächst nach Art passende, dann nach Kosten- und Zeitaufwand stimmige Ziffer herangezogen werden. Da ist zuvor Kalkulieren angesagt:
Wie lange dauert die komplette CHX-Lackierung mit Vorbereitung? Was kostet das verbrauchte Material, das mit eingerechnet werden muss? Wird die Leistung delegiert? Wenn dann z.B. herauskommen würde, dass ca. 12 Euro benötigt werden, dann könnte die Analogziffer 200 GOZ „Fissurenversiegelung“ etwa zum Mittelsatz ausreichen. Würden z.B. 15 Euro benötigt, könnte der Behandler z.B. die Vergleichsposition 213 „Stiftverankerung“ wählen. Interessant ist, dass der Referentenentwurf zur GOZ-Novellierung eine antimikrobielle CHX-Lackierung (Ziffer 110) enthält: Damit ist diese Leistung allseits anerkannt und auch der Höhe nach eingestuft (Mittelsatz ca. 15 Euro für z.B. ca. 5 Minuten Zeitaufwand bei partieller Delegation). Die HOZ (Honorarordnung der Zahnärzte) der Bundeszahnärztekammer kommt zu höheren Wer-ten, z.B. mit der Ziffer 270 je Kiefer zum Basissatz auf ca. 14,20 Euro, d.h. je Sitzung für beide Kiefer ca. 28,40 Euro. Damit wird die Spannbreite der Leistungsbewertung sichtbar, die abhängt von den genannten Einflussgrößen, die der Behandler verantwortlich und angemessen abschätzen muss. Die Höhe des tatsächlich berechneten Steigerungsfaktors wird nach den Kriterien des § 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt. In diesem Zusammenhang soll noch auf die Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hinweisen (Stand 03.12.2004): „Die Anwendung von Chlorhexidin-Lacken (Cervitec-Lack u.ä.) zur Behandlung überempfindlicher Zahnflächen ist gemäß Geb.-Nr. 201 GOZ berechenbar. Findet die Anwendung von Chlorhexidin-Lacken im Rahmen eines minimalinvasiven Therapiekonzepts statt, ist eine analoge Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ möglich.
Erläuterung: Werden überempfindliche Zahnflächen mit einem chlorhexidinhaltigen Lack behandelt, so ist der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 201 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer) erfüllt, da dort in der Leistungsbeschreibung keine speziellen Substanzen vorgeschrieben sind. Wird ein solcher Lack (z.B. Cervitec-Lack) im Rahmen eines kariesprophylaktischen Therapiekonzepts eingesetzt, so handelt es sich nach Meinung der Bundeszahnärztekammer um ein erst nach dem Inkrafttreten der GOZ (1.1.88) zur Praxisreife gelangtes Verfahren, das gemäß § 6 Abs. 2 GOZ, also analog zu bewerten ist.“
Autor: Simone Möbus / ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft AG