Branchenmeldungen 01.07.2011
GOZ: BDIZ EDI appelliert an den Bundestag
Der Deutsche Bundestag soll sich direkt mit zentralen Aspekten der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschäftigen. Diese Forderung hat der Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa (BDIZ EDI) in einem Schreiben an die Mitglieder des Deutschen Bundestags herangetragen.
Den Appell an die Abgeordnete aller Parteien begründet der BDIZ EDI mit dem Hinweis auf den vorliegenden GOZ-Referentenentwurf, der in weiten Bereichen dem § 15 Zahnheilkundegesetz (ZHG) nicht gerecht wird. Der Referentenentwurf selbst, den der BDIZ EDI mit einer eigenen, detaillierten Stellungnahme bereits schriftlich und während der Anhörung im Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch mündlich abgelehnt hat, zeigt nach eingehender juristischer Prüfung durch den Justiziar des BDIZ EDI, Dr. Thomas Ratajczak (Sindelfingen), dass das BMG die rechtlichen Vorgaben nicht beachtet.
Aus diesem Grund fordert der BDIZ EDI die Bundestagsabgeordneten in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben auf, sich dafür einzusetzen, dass sich der Bundestag direkt einschaltet und darüber hinaus, dass die wichtigsten Grundlagen des Gebührenrechts der Zahnärzte künftig durch Bundesgesetz entschieden werden. In seinem Schreiben geht der Verband dezidiert auf die Kritikpunkte ein. Im Wortlaut: „Der vorliegende Referentenentwurf wird den Anforderungen an eine Gebührenordnung nur teilweise gerecht: weder spiegelt er den aktuellen wissenschaftlichen Stand wider noch sichert er die Behandlungsqualität, weil eine angemessene Honorierung von Beratungs- und Behandlungszeiten unterbleibt. Damit trägt der Verordnungsentwurf den berechtigten Interessen der Zahnärzte und ihrer Patienten nicht Rechnung (§15 Satz 3 ZHG) und dies erfordert ein Eingreifen des Deutschen Bundestages.“
Der BDIZ EDI ruft den Deutschen Bundestag dazu auf:
§ Die unterbliebene Anpassung des Punktwertes (seit 1988 unverändert: 5,62421 Cent) an die wirtschaftliche Entwicklung durch Gesetz vorzunehmen.
Die deutsche Zahnärzteschaft wartet seit 1965 und damit seit 46 Jahren auf eine Anpassung der Gebührensätze.
§ In der Vertragsbeziehung Patient/Zahnarzt freiwillige Vereinbarungen zu erleichtern, wenn Behandlung und Leistungen individuell über die Inhalte der Gebührenordnung hinaus reichen.
Durch Änderung des § 2 GOZ (abweichende Vereinbarung) soll die volle Vertragsfreiheit im Behandlungsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patienten wiederhergestellt werden.
§ Das sog. Zielleistungsprinzip in § 4 Abs. 2 GOZ (Gebühren) nicht in der Verordnung zu verankern.
Eine Gebührenordnung soll für Patient und Zahnarzt klar und verständlich sein. Rechtliche Auseinandersetzungen über einzelne Abrechnungspositionen sollten von vorne herein vermieden werden.
§ In der GOZ eine Gleichstellung zur Gebührenordnung der Ärzte (§ 10 GOÄ, Ersatz von Auslagen) herzustellen, was die Regelung über die Abrechenbarkeit von Materialkosten angeht.
Im Bereich der Materialkosten besteht derzeit eine massive Schlechterstellung der Zahnärzte gegenüber den Ärzten.
§ Eine allgemeine Revisionsklausel in die GOZ aufzunehmen, wie sie frühere Gebührenordnungen schon kannten.
Diese Revisionsklausel soll verhindern, dass über unvertretbar lange Zeiträume Gebührenordnungen unverändert belassen werden.
Der BDIZ EDI hofft mit seinem Appell an die Bundestagsabgeordneten, die Kritikpunkte der Zahnärzte und die rechtliche Brisanz des Referentenentwurfs verständlich genug dargestellt zu haben, um den Bundestag zum Eingreifen zu bewegen.
Quelle: BDIZ