Branchenmeldungen 03.10.2022
Der Strahlenschutz für den Röntgenraum in der Zahnarztpraxis
Der Umgang mit Röntgenstrahlung gehört zum Alltag von Praxispersonal, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Kieferorthopäd*innen und Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg*innen. Gerade deshalb ist es unerlässlich, auf Strahlenschutz zu achten. Schon bei der Planung der Praxis spielen Schutzmaßnahmen eine wichtige Rolle. Die gesetzlichen Bestimmungen geben den Rahmen vor – sowohl für den baulichen Strahlenschutz als auch für die Qualifizierung der Mitarbeiter*innen für das Bedienen des Röntgengeräts. Die Planungsprofis von NWD beraten Zahnärztinnen und Zahnärzte kompetent zum Strahlenschutz und haben dabei die Gesamtplanung der Praxis im Blick.
Die Planung des Röntgenraums beginnt mit dem baulichen Strahlenschutz
„Um alle Personen, die sich in oder vor der Praxis aufhalten, vor den Strahlen, die von den Röntgengeräten ausgehen, größtmöglich zu schützen, müssen Räume, in denen geröntgt wird, durch bauliche Maßnahmen strahlensicher abgeschirmt sein“, sagt Siegrun Eckart, Designerin und Praxisplanerin bei NWD in Hamburg. Der notwendige Strahlenschutz wird mit dem Bleigleichwert ausgedrückt, gemessen in Pb (lat. plumbum). Der Wert errechnet sich durch die Röhrenspannung des verwendeten Röntgengerätes. Um die richtige Stärke der Bleieinlage zu bestimmen, erfolgt die Berechnung der Bleigleichwerte nach DIN 6812 durch den Strahlenschutz-Sachverständigen/die Strahlenschutz-Sachverständige. Nicht immer ist für alle Wände der gleiche Bleigleichwert erforderlich. Die Position des Gerätes im Raum, die Nutzstrahlrichtung, die Abstände zur Wand und die Kategorisierung der angrenzenden Räume bestimmen maßgeblich die Höhe des erforderlichen Bleigleichwertes. Neben den Wänden ist auch die Tür bei der Berechnung mit zu berücksichtigen: Eine spezielle Strahlenschutztür kann erforderlich sein, die Sicht- und Sprechkontakt zu den Patient*innen ermöglicht. Der bauliche Strahlenschutz muss mindestens bis zu einer Höhe von 2,20 m vorhanden sein.
Strahlenschutz in Neubauten und Bestandspraxen
Da bei einem Neubau meist Leichtbauwände aus Gipskarton für den Röntgenraum verbaut werden, müssen hier entsprechend den ermittelten Bleigleichwerten Strahlenschutz-Bleieinlagen mit eingebaut werden. In Bestandsimmobilien finden sich häufig noch Betonwände oder gemauerte Wände. Bei diesen Wänden kann der bauliche Strahlenschutz durch das Material bereits gegeben sein. Allerdings ist auch hier eine Berechnung der Schutzwerte notwendig. Bedacht werden müssen dabei auch „Schwachstellen“ wie Fenster, Türzargen oder Hohlwanddosen.
Wenn in einen vorhandenen Raum ein neues Röntgengerät einziehen soll, muss auch hier der Schutzwert der Bestandswände erneut ermittelt und gegebenenfalls angepasst werden. Ausnahme: Es handelt sich bereits um einen abgenommenen Röntgenraum für die identische Geräteklasse. Gleiches gilt für die Tür: Soll eine vorhandene Strahlenschutztür wiederverwendet werden, so muss in vielen Fällen aufgrund des neuen Röntgengeräts errechnet werden, ob der Bleigleichwert der Tür noch ausreicht.
Umfangreiche Maßnahmen schützen das Personal und die Patient*innen
Im Sinne der Sicherheit dürfen nur Personen am Röntgengerät arbeiten, die über einen aktuellen Fach- und Sachkundenachweis für das Röntgen verfügen. Der Nachweis muss alle fünf Jahre erneuert werden. Die Bediener*innen müssen außerdem bei Lieferung des Geräts eine Einweisung erhalten.
Zum weiteren Schutz des Personals befindet sich der Auslöser immer außerhalb des Kontrollbereichs. Die Person, die röntgt, hat Sprechkontakt zum Patienten/zur Patientin. Der Zugang zum Röntgen muss deutlich gekennzeichnet werden, beispielweise durch ein Schild mit der Aufschrift „Kein Zutritt – Röntgen“.
Während des Röntgens trägt der oder die Patient*in eine Strahlenschutzweste.
Weitere Informationen zum Röntgenraum in der Zahnarztpraxis gibt es bei den Planungsexpert*innen von NWD und unter: www.nwd.de/roentgenraum-zahnarztpraxis
Quelle: NWD