Branchenmeldungen 14.06.2011
Füllungstechnologie EQUIA ist klinisch bewährt
Die Indikationserweiterung für die Glasionomer-basierte Füllungstechnologie EQUIA hat das Unternehmen GC zum Anlass genommen, den Anwendern und Patienten auch Sicherheit bei der Abrechnungs- bzw. Erstattungsfähigkeit im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu geben. In einer Stellungnahme erläutert Frank Rosenbaum, Geschäftsführer GC Germany, die Hintergründe für das anwaltliche Gutachten.
„Bereits auf der Internationalen Dental-Schau in Köln habe ich darüber berichtet, dass GC für die Anwender von EQUIA Sicherheit bezüglich der Erstattungsfähigkeit des Materials durch die Gesetzliche Krankenversicherung schaffen konnte. Durch die Anwaltskanzlei Lyck & Pätzold (Bad Homburg) wurde bestätigt, dass EQUIA auch im erweiterten Indikationsbereich genau wie Amalgam und Komposite abgerechnet werden kann. In der Vergangenheit waren die ökonomischen Aspekte alles andere als übersichtlich, was wir auch an den Anfragen verschiedener Praxen bei unserem Unternehmen gemerkt haben. Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) V und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung müssen die zur Füllungstherapie verwendeten Materialien „anerkannt" und „erprobt" sein. Mit den aktuellen Studienergebnissen und den Langzeiterfahrungen aus der Praxis erfüllt EQUIA diese Bedingungen. Als Medizinproduktehersteller übernimmt GC die Verantwortungim Rahmen der freigegebenen Indikationsbereiche. Die erweiterte Indikationsstellung nun auch für bestimmte kaudruckbelastete Seitenzahnbereiche wird der Einzigartigkeit des zweistufigen Füllungskonzeptes gerecht. Wir haben die anwaltliche Expertise zur Erstattungsfähigkeit von EQUIA eingeholt, um neben den klinischen auch die wirtschaftlichen Aspekte umfassend zu klären und so für den Zahnarzt Sicherheit zu schaffen. Dieser Linie bleiben wir natürlich auch in Zukunft treu, zum Beispiel bei einer eventuellen weiter gehenden Indikationsstellung für EQUIA. Zudem sind wir sehr daran interessiert, Zahnärzten eine verbindliche schriftliche Zusage der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung oder einer Gesetzlichen Krankenkasse an die Hand geben zukönnen, woraus sich die Abrechenbarkeit ergibt. Hierzu haben wir die entsprechenden Anfragen bereits gestellt."