Branchenmeldungen 13.02.2013
Negativer Zinssatz – Zahnarztrechnungen schnell mahnen
Immer wieder passiert es, dass Privat-
oder Selbstzahlerpatienten ihre Zahnarztrechnung nicht bezahlen. Die
Praxis verschickt dann ein Mahnschreiben. Schon mit der ersten
Mahnung kommt der Patient in Zahlungsverzug; der Zahnarzt als
Gläubiger kann zusätzlich zur Rechnung für seine erbrachten
Leistungen Verzugszinsen verlangen. Sie liegen fünf Prozent über
dem von der Bundesbank festgesetzten Basiszinssatz. Der ist seit dem
1. Januar 2013 erstmals in Deutschland negativ und beträgt -0,13
Prozent. Darauf weist die MedizinInkasso GmbH, eine Fachinkassostelle
für Medizinberufe und Kliniken, hin.
Für Zahnarztrechnungen gelten damit,
wie für andere Verbrauchergeschäfte auch, Verzugszinsen von 4,87
Prozent, die in Rechnung gestellt werden können. Das Internet hilft,
falls ein Praxisprogramm die Zinsen nicht automatisch berechnet.
Praxen können laut MedizinInkasso unter dem Link
http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php die
notwendigen Angaben ermitteln. MedizinInkasso empfiehlt Praxen und
Laboren, Rechnungen schnell zu stellen und säumige Patienten zügig
zu mahnen. Hinweise dazu gibt es unter
http://www.medizininkasso.de/kalkulator/das-sollten-sie-wissen.html
Quelle: MedizinInkasso Schlotmann & Sterz GmbH