Branchenmeldungen 13.02.2013

Negativer Zinssatz – Zahnarztrechnungen schnell mahnen

Negativer Zinssatz – Zahnarztrechnungen schnell mahnen

Foto: © Berchtesgaden - Fotolia.com

Immer wieder passiert es, dass Privat- oder Selbstzahlerpatienten ihre Zahnarztrechnung nicht bezahlen. Die Praxis verschickt dann ein Mahnschreiben. Schon mit der ersten Mahnung kommt der Patient in Zahlungsverzug; der Zahnarzt als Gläubiger kann zusätzlich zur Rechnung für seine erbrachten Leistungen Verzugszinsen verlangen. Sie liegen fünf Prozent über dem von der Bundesbank festgesetzten Basiszinssatz. Der ist seit dem 1. Januar 2013 erstmals in Deutschland negativ und beträgt -0,13 Prozent. Darauf weist die MedizinInkasso GmbH, eine Fachinkassostelle für Medizinberufe und Kliniken, hin.

Für Zahnarztrechnungen gelten damit, wie für andere Verbrauchergeschäfte auch, Verzugszinsen von 4,87 Prozent, die in Rechnung gestellt werden können. Das Internet hilft, falls ein Praxisprogramm die Zinsen nicht automatisch berechnet. Praxen können laut MedizinInkasso unter dem Link http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php die notwendigen Angaben ermitteln. MedizinInkasso empfiehlt Praxen und Laboren, Rechnungen schnell zu stellen und säumige Patienten zügig zu mahnen. Hinweise dazu gibt es unter http://www.medizininkasso.de/kalkulator/das-sollten-sie-wissen.html

Quelle: MedizinInkasso Schlotmann & Sterz GmbH

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