Branchenmeldungen 30.06.2022
Neue zahnärztliche Approbationsordnung: Was hat sich geändert
Sie war lange erwartet und diskutiert, seit dem Wintersemester 2021/2022 gilt sie: Die neue zahnärztliche Approbationsordnung. Ihr vorweg ging die Ankündigung einer wesentlichen Änderung der Struktur des Studiengangs Zahnmedizin. Doch was hat sich genau geändert? Was gilt neu und ist die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin nun einfacher geworden?
Ausbildungsziel angepasst
Die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind, ist nach wie vor oberstes Ausbildungsziel.
Die neue zahnärztliche Approbationsordnung (ZApprO) konkretisiert und erweitert in § 1 ZApprO jedoch die Ausbildungsziele für das Studium der Zahnmedizin. Neben der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung soll die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung der Zahnheilkunde und die Befähigung zur Weiterbildung und Fortbildung ebenfalls Ausbildungsziel sein.
Dabei sollen die Studierenden:
- Die Grundsätze einer evidenzbasierten Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Verfahren, aber auch
- Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächsführung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung erlernen. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Zahnärzten, Ärzten und mit Angehörigen anderer Heilberufe wird Lerngegenstand sein.
Nicht zuletzt soll die theoretische Ausbildung gemäß § 3 der neuen ZApprO künftig auch das fächerübergreifende Denken der angehenden Zahnärzte fördern: theoretisches und klinisches Wissen sollen während der gesamten Ausbildung „Hand in Hand“ vermittelt werden.
Was hat sich sonst geändert?
Die zahnärztliche Ausbildung gliedert sich seit dem WS 2021/2022 wie folgt:
- Insgesamt mindestens fünfjähriges Studium der Zahnmedizin (Universität!) mit wenigstens 5.000 Stunden
- Erste-Hilfe-Ausbildung
- Einmonatiger Krankenpflegedienst
- Famulatur von vier Wochen und
- Zahnärztliche Prüfung in drei Abschnitten
Die Aufteilung in einen vorklinischen und klinischen Abschnitt des Zahnmedizinstudiums wie auch die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung gelten nicht mehr. Die Regelstudienzeit von zehn Semestern ist hingegen erhalten geblieben. Und auch die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen für das Studium der Zahnmedizin sind unverändert geblieben.
Ablauf der neuen “zahnärztlichen Prüfung“
Die zahnärztliche Prüfung ist nach der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung in drei Abschnitten abzulegen:
- Der erste Abschnitt ist eine mündliche Prüfung nach mindestens zwei Jahren Studium der Zahnmedizin. Geprüft werden die Fächer Physik, Chemie, Biologie, Biochemie, Molekularbiologie, mikro- und makroskopische Anatomie, Physiologie und zahnmedizinische Propädeutik. Für jedes Fach ist ein gesondertes Prüfungsgespräch mit max. vier Prüflingen zu absolvieren. In der Regel werden alle Fächer an aufeinanderfolgenden Werktagen geprüft, jedoch nicht mehr als zwei Fächer pro Tag.
- Der zweite Abschnitt ist in einen praktischen Teil und eine mündliche Prüfung aufgeteilt. Voraussetzung für diese Prüfung ist das Bestehen des ersten Abschnitts der zahnärztlichen Prüfung. Außerdem müssen die Prüflinge nach erfolgreicher erster Prüfung mindestens ein weiteres Studienjahr im Bereich Zahnmedizin absolviert haben. Gegenstand der Prüfungen ist dann die zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Hinzu kommt die Fächergruppe Zahnerhaltung, die die Bereiche Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie, Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration beinhaltet. Im praktischen Teil der Prüfung werden alle Fächer anhand standardisierter Ausbildungssituationen geprüft.
- Der dritte und letzte Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung setzt sich aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil zusammen. Um an dieser Prüfung teilnehmen zu können, ist das Bestehen des zweiten Abschnitts der Prüfung Voraussetzung. Außerdem müssen die Prüflinge nach erfolgreichem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts mindestens zwei weitere Studienjahre im Fachbereich Zahnmedizin absolviert haben. Prüfungsfächer sind alle Fächer des zweiten Abschnitts der Prüfung sowie zusätzlich Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und zahnärztliche Radiologie. Mit Ablegen der Prüfung sollen die Studierenden abschließend nachweisen, dass sie die für den Beruf des Zahnarztes notwendigen medizinischen Zusammenhänge verinnerlicht haben und über notwendige Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine zahnärztliche Versorgung – auch für spezielle Patientengruppen – verfügen.
Fazit:
Alte Zulassungsanforderungen, neue Ausbildungsstruktur und neue Parameter für Berechnung der Studienplatzkapazität
Mit der neuen Approbationsordnung der Zahnärzte hat sich zwar der Studienablauf geändert, die Zulassungsvoraussetzungen für das Studium der Zahnmedizin sind allerdings unverändert geblieben. Studienwillige ohne Spitzenabitur werden es also auch künftig ohne Studienplatzklage schwer haben, einen Studienplatz für Zahnmedizin zu ergattern. Es gibt aber auch eine gute Nachricht: Mit den Neuregelungen der Approbationsordnung für Zahnärzte haben sich die Parameter für die Berechnung der zahnmedizinischen Studienplatz-Kapazitäten verschoben. Daher haben Studienplatzklagen „Zahnmedizin“ für unsere Mandanten sehr gute Erfolgschancen!
Autor: Dr. Mascha Franzen
Dieser Beitrag ist in der dentalfresh erschienen.