Branchenmeldungen 07.03.2011
Update GOZ-Novelle
BMG verzichtet auf Öffnungsklausel – nur 6 prozentiger Honorarzuwachs
Die Diskussion um die GOZ-Novelle 2011 geht in die nächste
Runde. Nach Aussagen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hat
Bundesgesundheitsminister Rösler in Aussicht gestellt, den
Honoraranstieg durch die Novelle der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
auf rund 6 Prozent beschränken zu wollen. Auf die Implementierung einer
Öffnungsklausel werde verzichtet.
Hierzu stellt der Vorstand der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) folgendes
fest: • Der Vorstand der Bundeszahnärztekammer begrüßt einmütig die
deutlichen Worte des Bundesgesundheitsministers im Hinblick auf die
„Öffnungsklausel“. Der Vorstand der Bundeszahnärztekammer bekräftigt
erneut mit aller Entschiedenheit die Ablehnung einer sog.
„Öffnungsklausel“ in der novellierten Gebührenordnung für Zahnärzte. Die
BZÄK hat diese Tatsache durch ihre Vertreter auf Bundesebene bei allen
politischen Gesprächen – sei es im Ministerium, sei es mit Vertretern
aller Parteien – immer wieder deutlich artikuliert.
• Die Bundeszahnärztekammer bekräftigt jedoch ihre Forderung nach einer
angemessenen Berücksichtigung der Kostensteigerung in den letzten 23
Jahren. Anderen Freien Berufen wurden entsprechende Anforderungen genau
mit diesen Argumenten zugebilligt, wie die Vergangenheit zeigt. Der in
Aussicht gestellte „rund 6 prozentige Honoraranstieg“ ist nach 23 Jahren
Stillstand nicht hinnehmbar und widerspricht den Vorgaben des
Zahnheilkundegesetzes sowie der Koalitionsvereinbarung.
• Eine politische Verknüpfung der Kriterien „Öffnungsklausel“ und
„Honoraranstieg“ ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ein derartiges
Tauschgeschäft wird es mit der Bundeszahnärztekammer nicht geben. Darauf
haben ihre Vertreter immer hingewiesen.
• Eine GOZ-Novellierung zu Gunsten von Ausgabenbegrenzungen der
Kostenträger und gleichzeitig zu Lasten der Honorare der Zahnärzte ist
nicht sachgerecht und steht im Widerspruch zum Zahnheilkundegesetz. Die
Bundeszahnärztekammer bekräftigt ihre Forderung nach einer konsequenten
Trennung von Liquidation und Erstattung.
Quelle: Bundeszahnärztekammer