Branchenmeldungen 11.11.2011

Urteil: Zahnarzt-Honorar nur bei voller Leistung

Urteil: Zahnarzt-Honorar nur bei voller Leistung

Foto: © Shutterstock.com

Ein Zahnarzt erhält für eine völlig unbrauchbare Leistung kein Honorar. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Beschluss. Zwar schulde ein Arzt, anders als beispielsweise ein Handwerker, keinen Erfolg seiner Leistungen. Zumindest bei Zahnprothesen dürfe der Patient jedoch erwarten, dass sie brauchbar seien und der Zahnarzt - wenn möglich - eventuelle Mängel beseitige (Az.: 5 U 481/11).

Das OLG gab mit seinem Beschluss einem Patienten Recht, der sich geweigert hatte, dem Zahnarzt das geforderte Honorar zu zahlen. Trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche hatte der Patient darüber geklagt, die Oberkieferprothese sitze zu fest und die Unterkieferprothese zu locker. Daraufhin erklärte der Arzt dem Patienten, er könne nichts mehr für ihn tun. Bezahlt werden wollte er trotzdem. Nach Auffassung des OLG hat der Zahnarzt allerdings seinen Zahlungsanspruch verwirkt. Denn er habe die nach Auffassung eines Gutachters möglichen Verbesserungen nicht vorgenommen. In solchen Fällen entfalle dann auch die Rechtsgrundlage für das Honorar.

Quelle: dpa

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