Branchenmeldungen 02.11.2012

Zahnzusatzversicherungen und ihre Bedeutung für Zahnärzte



Zahnzusatzversicherungen und ihre Bedeutung für Zahnärzte

Foto: © Uwe Annas - Fotolia.com

Seit dem fortschreitenden Rückzug der gesetzlichen Krankenkassen aus der Erstattung zahnärztlicher Leistungen, den immer weiter sinkenden Zuschüssen und starken Einschränkungen des Leistungskatalogs, ist die Zahnzusatzversicherung zu einer der am meisten vermittelten Krankenzusatzversicherungen in Deutschland geworden.

In den frühen Anfängen erstatteten Zahnzusatzversicherungen lediglich Zahnersatz-Maßnahmen. Die Erstattungshöhe war eher gering und die Leistungen stark eingeschränkt. Besonders bei älteren Zahnärzten stammen viele Erfahrungen mit Zahnzusatzversicherungen aus dieser Zeit und nicht selten passiert es, dass auch noch heute einige Zahnärzte den Patienten von einer Zahnzusatzversicherung abraten. Heutige Tarife, besonders die „Hochleistungstarife“, haben ein deutlich breiteres Spektrum und bieten nicht nur den Patienten erhebliche Vorteile.

Überblick der Tariflandschaft – allgemeine Leistungen der Zahnzusatzversicherung

Genau 147 Tarife waren es, die Stiftung-Warentest im letzten großen Vergleich unter die Lupe nahm. Einerseits zeigt die hohe Zahl, dass diese Zusatzversicherung von den Kunden der GKV sehr gut angenommen wird, andererseits ist das aber auch ein Hinweis auf deutliche Unterschiede im Leistungsspektrum der einzelnen Tarife.

Dennoch lassen sich die vielen Tarife in 3 grundsätzliche Gruppen einteilen.

Prävention und Prophylaxe

Zielgruppe dieser Tarife ist ein Klientel mit guter Zahnsubstanz und ausgeprägter Eigeninitiative. Diese Tarifgruppe wirbt mit der „professionellen Zahnreinigung“ (PZR – nach GOZ 1040), bietet aber auch weitere Leistungen an, wie beispielsweise Fluoridierungen, Beurteilung des Mundhygienestatus und Fissurenversiegelungen usw.

Einige Tarife erweitern die Leistungsbereiche um zahnerhaltende Maßnahmen. Erstattungen für Kunststofffüllungen, Paradontose- und Wurzelkanalbehandlungen gehören zu dem erweiterten Repertoire dieser Tarife. Im Vergleich zu den folgenden Tarifen sind die Prophylaxe-Tarife günstig.

Die „doppelte Kassenleistung“ Tarife

Diese Tarife verdoppeln den Festkostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen. Bei Regelleistungen muss der Patient nur noch sehr selten etwas zuzahlen. Auch höherwertige Maßnahmen werden durch diese Tarifgruppe unterstützt, jedoch in derselben Weise. Beispielsweise für Inlays, welche durch die GKV durch den Festkostenzuschuss für Amalgamfüllungen bezuschusst werden. Die Tarife verdoppeln den Betrag, den erheblichen Restbetrag müssen die Patienten selbst tragen.

Diese Tarifgruppe wird von den Direktversicherern oft recht irreführend mit einer 100 % Leistungsangabe beworben. Die 100 % gelten aber ausschließlich für Regelleistungen und nicht selten sind die Patienten über die Restbeträge sehr erstaunt.

Die Hochleistungstarife

Die leistungsstarken Tarife fördern in der Regel nicht nur prophylaktische Leistungen und erstatten 100 % der anfallenden Regelleistungen, sie unterstützen ihre Kunden durch zusätzliche Erstattungen für Zahnersatz und sind besonders für höherwertige Maßnahmen und Behandlungen zu empfehlen. Zu Leistungsspektrum gehören u. a. Implantate, Inlays und hochwertige Kronen.

Auch Bereiche, in denen die gesetzlichen Krankenkassen nichts mehr leisten, werden von diesen Tarifen abgedeckt. Darunter auch die Wurzelkanal- und Paradontosebehandlung – bis zu einer Taschentiefe von 3,5 mm.

Der Leistungsbereich für hochwertigen Zahnersatz liegt hier zwischen 70-90 % - Tarife, die 100 % Leistung erbringen, sind eher selten.

Besondere Tarife für Kinder – Erstattungen für kieferorthopädische Behandlungen

Kieferorthopädische Leistungen sind eher als Erweiterung der Tarife angelegt und gelten oft nur bis zur Volljährigkeit. Danach verfällt der Anspruch oder die Leistung wird auf einige Maßnahmen reduziert, wie beispielsweise eine Aufbissschiene, wenn diese nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung verschrieben wird.

Zahnzusatzversicherung im Praxisalltag – Bedeutung und Hinweise für Zahnmediziner

Zahnzusatzversicherungen stellen einige Anforderungen an den behandelnden Arzt, haben aber auch sehr viele Vorteile für den Praxisbetrieb. Grundsätzlich gilt jedoch: Ob der Patient über eine Zahnzusatzversicherung verfügt oder nicht, wird den Zahnarzt in seinen Entscheidungen nicht beeinflussen – die medizinische Notwendigkeit steht im Vordergrund.

Vorteile für die Behandlung – der zahnmedizinische Aspekt

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind „wirtschaftlich“, „zweckmäßig“ und „ausreichend“ aber oft auch nicht zufriedenstellend. Mittlerweile existieren viele Studien, die bezeugen, dass viele der geförderten Maßnahmen nicht effektiv und langfristig genug sind und andere Maßnahmen, für die der Patient aber zuzahlen muss, deutlich bessere Ergebnisse liefern.

Patienten mit einer Zahnzusatzversicherung können auf diese Maßnahmen zugreifen. Besonders, weil sie nicht mehr auf die Rückfinanzierung der Maßnahmen achten müssen.

Auch werden die Prophylaxe-Programme einzelner Praxen durch eine Zahnzusatzversicherung besser angenommen, da auch dort die Sorge um eine Finanzierung nicht mehr existent ist. Dadurch wird das Konzept „Zahnarztpraxis“ auch nicht mehr nur als Notfallversorgung wahrgenommen und nur bei Schmerzen aufgesucht. Es entsteht ein regelmäßiger Kontakt mit vielen Vorteilen für den Zahnstatus.

Finanzielle Aspekte – für die Wirtschaftlichkeit

Wie schon erwähnt, haben Patienten mit einer Zahnzusatzversicherung deutlich weniger Sorgen um eine Refinanzierung der erfolgten Behandlung. Dadurch lassen sich für zukünftige Behandlungen weitaus höherwertige Maßnahmen und hochwertigeres Material vorschlagen.

Die Patienten haben mit einer Zahnzusatzversicherung den Status eines privat Versicherten. Daraus ergeben sich einige Vorteile für den Praxisbetrieb. Die Leistungsforderungen werden schneller beglichen, wodurch sich ein hohes Liquiditätslevel der Praxis sichern lässt. Hohe Schulden bei Dentallaboren und dementsprechend hohe Außenstände der Labore kommen so seltener vor.

Aufpassen müssen Zahnärzte besonders bei Abrechnungen, die über dem Höchstsatz der Erstattungshöchstgrenze liegen. Die meisten Versicherer erstatten bis zum 3,5-fachen des GOZ Satzes. Abrechnungen, die den Höchstsatz übersteigen, sollten dem Patienten detailliert erklärt werden, da diese Anteile von der Zahnzusatzversicherung nicht erstattet werden.

Hoher Beratungsbedarf – Mehraufwand für die Praxen

Das Verhältnis zwischen privatem Versicherer und der Zahnarztpraxis ist enger, als zur gesetzlichen Krankenkasse. Zu Beginn der Laufzeit der Zahnzusatzversicherung, spätestens bei der ersten zu erstattenden Rechnung, erkundigen sich die Versicherer beim Zahnarzt nach dem Zahnstatus des Patienten.  Bei der Erstellung des Heil- und Kostenplans ist es notwendig, ein Exemplar an den Patienten auszuhändigen, sodass dieser ihn bei dem Versicherer einreichen kann.

Viele Zahnmediziner und vor allem die Angestellten der Praxis dürften schon einen erhöhten Beratungsbedarf bemerkt haben. Viele Patienten, die sich eine bessere Versorgung wünschen und die Frage stellen, welche Zahnzusatzversicherung zu empfehlen sei. Nicht nur, dass die Praxis mit derartigen Fragen überfordert ist, die Beratung ist zusätzlich sehr zeitintensiv und wird nicht vergütet. Ein zusätzliches Risiko, trotz angestrengter Beratung einen Tarif zu empfehlen, der im Endeffekt nicht das leistet, was der Patient sich erhofft, ist sehr hoch. Das kann auf die Praxis zurückfallen und zusätzlich das Arzt-Patientenverhältnis belasten. Zahnärzte sollten auf einen kompetenten und erfahrenen Berater verweisen. Dieser kann nicht nur besser beraten und dementsprechend besser auf die Vorstellungen des Kunden eingehen, sondern auch bei Problemen zwischen Versicherer und Kunden vermittlen.

Die Zahnzusatzversicherung eröffnet somit nicht nur Patienten, sondern auch der Praxis neue Perspektiven und schnellere Erstattungen. Bei der Beratung zur Wahl einer Zahnzusatzversicherung und bei Problemen sollte jedoch unbedingt auf einen erfahrenen Berater verwiesen werden.

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