Abrechnung 28.02.2011

Abrechnung des Lasers bei Parodontalbehandlungen



Abrechnung des Lasers bei Parodontalbehandlungen

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Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation leiden mehr als 80 Prozent der Menschen im Alter von über 30 Jahren an Parodontalerkrankungen. Die Behandlung einer fortgeschrittenen Parodontitis mit dem Laser erweist sich als effektiv und angenehmer für den Patienten.

Eine Parodontitis, die mit vergleichsweise harmlosen Symptomen wie Zahnfleischbluten beginnt, führt unbehandelt auf lange Sicht zum Zahnverlust.Wird versäumt, dem Fortschreiten der Krankheit mit Auftreten der ersten Symptome durch regelmäßige professionelle Zahnreinigung und Parodontalbehandlungen Einhalt zu gebieten, ist besonders im fortgeschrittenen Stadium der Parodontitis der Einsatz der parodontalen Chirurgie unumgänglich. Die herkömmliche chirurgische Behandlung ist jedoch eine Prozedur, die sich für den Patienten langwierig und schmerzhaft gestaltet.

Der Laser als Alternative
Eine weitere Option bietet hier die Parodontalbehandlung mit dem Laser. Ein universell einsetzbarer Laser existiert allerdings nicht und ein Großteil der Verfahren befindet sich noch in der Erprobung. Wissenschaftliche Bestätigungen stehen also noch aus.

Trotzdem scheint diese Behandlungsart unstreitbare Vorteile zu besitzen: Eine hohe Effektivität der Behandlung wird erreicht, da ganz gezielt und damit substanzschonend behandelt werden kann und mechanische Verletzungen ausgeschlossen sind. Hierdurch werden gute Bedingungen für eine beschleunigte Regeneration des Gewebes geschaffen. Die Schmerzwelle bei den Patienten wird deutlich gesenkt. Postoperationskomplikationen und damit verbunden die Einnahme von Schmerzmitteln können reduziertwerden, und auch eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit des Patienten nach der Behandlung tritt nur sehr selten auf. Die Behandlungsdauer istwesentlich kürzer als bei den konventionellen Behandlungsmethoden. Durch die Reduzierung dieser Stressfaktoren erhöht sich natürlich generell auch die Bereitschaft bei den Patienten, sich überhaupt parodontologisch behandeln zu lassen.

Und wie kann man den Laser abrechnen?
In der Regel ist die Anwendung eines Lasers Bestandteil einer zahnärztlichen Leistung. Damit ist die Anwendung nur mit erhöhtem Steigerungssatz/Vergütungsvereinbarung zu berechnen.

Im Fall einer tatsächlich selbstständigen Leistung ist die Behandlung mittels Laser über den § 6 Abs.2 GOZ analog zu berechnen. Der in der GOÄ enthaltene Zuschlag nach Geb.-Nr. 441 kann aber nur im Zusammenhang mit GOÄ-Positionen in Ansatz gebrachtwerden.

Die Laser-Leistungen bei Kassenpatienten können nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden, da sie den Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung nicht entsprechen.

Es wird daher empfohlen, die Behandlung nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z beziehungsweise nach § 7 Abs. 7 EKVZ privat zu vereinbaren. Die Berechnung erfolgt nach § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung.

Autorin: Beatrix Roder/Düsseldorf


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