Abrechnung 28.02.2011

Abrechnung von Implantatinsertion und Begleitleistungen

Abrechnung von Implantatinsertion und Begleitleistungen

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Das Einbringen von enossalen Implantaten stellt generell eine privatzahnärztliche Leistung dar, das heißt, die Abrechnung erfolgt gemäß den Grundsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – gleichfalls beim privat versicherten wie auch beim gesetzlich versicherten Patienten.

Der gesetzlich versicherte Patient hat seit Einführung des Festzuschuss-Systems im Jahr 2005 eine Kostenbeteiligung seiner Krankenkasse zu erwarten: Er bekommt bei Wahl einer Implantatversorgung einen befundorientierten Festzuschuss in Höhe der gesetzlich festgelegten Regelversorgung ausgezahlt. Liegt zum Beispiel als Befund eine Einzelzahnlücke vor, sieht der Gesetzgeber hier die Versorgung mit einer Brücke vor, der Patient bekommt also den Festzuschuss für eine Brücke, auch wenn er sich letztendlich für die Implantatversorgung entscheidet. Er beansprucht somit in der Regel eine andersartige Versorgung, das heißt, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Implantation selber und auch der prothetischen Versorgung werden nach der GOZ in Rechnung gestellt. Eine Ausnahme bildet das Vorliegen einer Ausnahmeindikation: Weist der Patient z.B. einen stark atrophierten Kiefer auf oder bei einer Einzelzahnlücke sind die Nachbarzähne intakt, kann das „Endprodukt“ Prothese oder die (ggf. vestibulär verblendete) Krone auf den Implantaten gemäß den BEMA-Richtlinien abgerechnet werden. In diesem Fall handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.

Unter Abschnitt „K“ der GOZ befinden sich die Gebührenpositionen, die im Zusammenhang mit Implantationen angesetzt werden können. Diese Ziffern bilden sozusagen den „Grundstock“ der Berechnung einer Implantation, allerdings kommen in der Regel noch einige chirurgische Leistungen zusätzlich zum Ansatz.

Gebührenziffer Leistungsbeschreibung Einfacher Gebührensatz
GOZ 900 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mithilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer 30,37 Euro
GOZ 901 Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat 27,00 Euro
GOZ 902 Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität 5,06 Euro
GOZ 903 Einbringen eines enossalen Implantats 27,00 Euro



Die Ziffer 900 beinhaltet die implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mithilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer. Hierbei sind die Kosten für die evtl. erforderliche Röntgen- oder Bohrschablone zusätzlich als Material berechenbar. Die Insertion mehrerer Implantate in einem Kiefer stellt einen erhöhten Schwierigkeitsgrad dar, der sich in einem höheren Steigerungsfaktor niederschlagen kann.

Für das Schaffen der Knochenkavität kann die Ziffer GOZ 901 (Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat) in Ansatz gebracht werden. Die hierfür notwendigen Bohrer und Aufbereitungsinstrumente können als Materialeinsatz geltend gemacht werden, sofern sie Einmalinstrumente darstellen (BGH Urteil vom 27.05.2004, Az. III ZR 264/04: Materialkosten für Einmalbohrer sind gesondert berechnungsfähig, wenn diese 75% des 2.3-fachen Honorarsatzes übersteigen).

Das Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität wird mit der GOZ 902 berechnet. Sie ist nach Häufigkeit der tatsächlichen Anwendung – also auch mehrmals je Implantat – berechenbar.

Die Ziffer 903 (Einbringen eines enossalen Implantates) beschreibt das eigentliche Einbringen des Implantates in den Knochen. Hierbei sind die Materialkosten für das verwendete Implantat zusätzlich berechenbar.

Durch Maßnahmen sowohl aus der Weichteil- wie der Knochenchirurgie sind heute  Implantatversorgungen möglich, in denen früher eine Kontraindikation gegeben war.

Da in der GOZ keine knochenaugmentativen Maßnahmen und nur bedingt weichteilchirurgische Maßnahmen im Zusammenhang mit Implantationen zu finden sind, können Gebührenziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte hinzugezogen werden. Dieses ist ausdrücklich im § 6(1) der GOZ geregelt.

Eine Implantation wird häufig mit einer Vestibulumplastik verbunden. Die Ziffer GOÄ 2675 (Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte) oder GOZ 324 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) wird angesetzt zur operativen Vertiefung des Vestibulums, um ausreichend befestigte Gingiva zu schaffen.

Die Ziffer 413 (Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva und/oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) kommt – wie aus der Leistungsbeschreibung hervorgeht – zum Ansatz bei der Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva bzw. der Mundbodenvertiefung.

In vielen Fällen wird durch eine Kieferkammerhöhung ein für die Implantation ausreichendes Knochenangebot erzielt. Wird körpereigener Knochen aus einer anderen Region entnommen und in der Implantatregion eingesetzt, ist der Leistungsinhalt der Ziffer „GOÄ 2255“ (Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen [Knochenspäne]) erfüllt.

Für die vorbereitenden Maßnahmen am Knochenbett vor der Aufnahme von autologem Knochen kann die Ziffer „GOÄ 2730“ (Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) angesetzt werden. Bei ausgedehnten Kieferdefekten und sehr umfangreichen Eingriffen steht noch die Ziffer GOÄ 2732 (Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten) zur Verfügung. In der Medizin wird die erforderliche Größe des Kieferdefekts mit mehr als 2 cm beschrieben.

Wird mithilfe von alloplastischem Material ein Knochendefekt aufgefüllt, ist die Ziffer GOÄ 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung als selbstständige Leistung) ansetzbar. Das verwendete Material kann zusätzlich berechnet werden. Die normale Wundversorgung nach einem chirurgischen Eingriff ist Bestandteil der operativen Leistung. Müssen aber darüber hinaus noch ggf. Schleimhautdefekte versorgt werden, können zusätzliche Leistungen, wie z.B. eine einfache Hautlappenplastik nach der „GOÄ 2381“ erforderlich werden.

Auslagen im Zusammenhang mit GOÄ-Ziffern wie z.B. sterile OP-Handschuhe, chirurgisches Abdeckset, atraumatisches Nahtmaterial etc. sind zusätzlich berechenbar. Enthält die Rechnung also GOÄ-Ziffern, mit denen der Auslagenersatz ebenso in Verbindung steht wie mit den GOZ-Ziffern, können die o.a. Auslagen in Ansatz gebracht werden. Werden ausschließlich GOZ-Ziffern berechnet, ist der Ansatz dieser Auslagen nicht möglich (vergl. BGH Urteil vom 27.05.2004, Az. III ZR 264/04).

Autorin: Sabine Schröder


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