Abrechnung 07.02.2013
Analogziffer – Richtig gebildet ist halb gewonnen!
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Die Novellierung der GOZ Anfang 2012 führte zu einer erneuten Verunsicherung hinsichtlich der Bildung und Abrechnung von Analogziffern. Diese Situation stärkt die ablehnende Haltung der privaten Krankenversicherungen bei der Anerkennung und Erstattung von analog abgerechneten Leistungen. Ausgerichtet am geltenden rechtlichen Regelwerk hat der Erstattungsservice der BFS health finance GmbH für die einfache Handhabung in der täglichen Praxis die nachfolgende Zusammenfassung entwickelt. Mit dieser können Sie in Ihrer Praxis eine formal korrekte Bildung und Abrechnung von Analogziffern sicherstellen.
Rechtlicher Ausgangspunkt
Entsprechend §6 Absatz 1 Satz 1 GOZ können Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, analog berechnet werden. Nach der Neufassung ist es dabei nicht mehr relevant, wann Anwendungsreife bestand und aus welchem Grund die Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde. Voraussetzung für die Analogberechnung ist lediglich, dass es sich um eine medizinisch notwendige und selbstständige Leistung handelt.
Beispielhafte Analogleistungen im Rahmen der Implantologie sind:
– Andere als im Leistungstext der GOZ 9010 bzw. 9020 genannte Formen von Implantationen
– PRGF/PRP-Verfahren
– Maßnahmen zur Verbesserung des Emergenzprofils vor der rekonstruktiven Phase
– Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation
– Stabilitätsmessung an Implantaten
– Abnahme und Wiederbefestigen von Aufbauelementen zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase
– Wiedereingliedern oder Festziehen eines gelösten Gingivaformers
Die korrekte Bildung und Liquidation einer Analogziffer
Die Beurteilung, welche Ziffer als Analogposition in Betracht kommt, erfolgt anhand einer Gleichwertigkeitsprüfung nach den Kriterien Art, Kosten und Zeitaufwand:
Art: Leistungen sind der Art nach vergleichbar, wenn sie den nicht im
Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistungen entweder vom Leistungsziel oder vom Behandlungsverlauf her angenähert sind. Vorrangig sind Leistungen zu prüfen, die dem gleichen Behandlungsspektrum angehören.
Kosten: Bei der Beurteilung nach Kostenaufwand sind die bei der nicht im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung anfallenden Behandlungskosten und ggf. auch die Kosten für den Einsatz besonders qualifizierten Personals zu berücksichtigen und den Kosten einer möglichen Analogleistung gegenüberzustellen.
Zeitaufwand: Für den Vergleich des Zeitaufwandes wird der Zeitfaktor bei der Erbringung der nicht im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung mit dem der möglichen Analogleistung verglichen.
Die einzelnen Kriterien müssen bei der gewählten Analogziffer im Gesamtüberblick gleichwertig sein.
Die Bundeszahnärztekammer stellt – anders als beispielsweise die Bundesärztekammer im Bereich der GOÄ – keine Analogliste zur Verfügung, die einzelne Behandlungen an bestimmte Ziffern bindet. Nach Auffassung der BZÄK ist der Zahnarzt bei der Bildung einer Analogziffer auch weiterhin ganz individuell in die Pflicht genommen, entsprechend seiner Technik, seiner Kosten und seines Zeitaufwandes, eine seinen Praxisbedingungen adäquate analoge Berechnung selbst vorzunehmen.
Die Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung nach §10 GOZ setzt eine Rechnungslegung gemäß den Formvorschriften voraus. Zu beachten ist, dass die analog berechnete Leistung verständlich beschrieben und mit dem Hinweis„entsprechend“ versehen wird. Aufgrund der Anlage 2 der GOZ (seit dem 2. Juli 2012 geltendes einheitliches Rechnungsformular) ist der gewählten Gebührenziffer ein „a“ anzufügen.
Beispiel:
Tipp – transparente Kommunikation mit dem Patienten
Da es unter Umständen zu keiner oder nur einer eingeschränkten Erstattung seitens privater Kostenerstatter kommen kann, ist es wichtig, Patienten im Vorfeld über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und über die voraussichtlichen Kosten, die im Falle einer Nichterstattung entstehen können, zu informieren. Bei Fragen zur gebühren-konformen Abrechnung wenden Sie sich an die GOZ-Abrechnungsexperten der BFS health finance GmbH.