Abrechnung 18.08.2017

Endodontische Behandlungen: Erst aufklären, dann abrechnen



Endodontische Behandlungen: Erst aufklären, dann abrechnen

Foto: bezikus – Shutterstock.com

Für die Abrechnung endodontischer Be­handlungsmethoden über die gesetzliche Krankenkasse gibt der gemeinsame Bun­desausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen klare Richtlinien vor: In erster Linie gilt im vertragszahnärztlichen Bereich das Wirtschaftlichkeitsgebot. Außerdem geben aber auch die BEMA-Richtlinien B III 9 und 9.1 vor, welche Voraussetzungen für die entsprechende Abrechnung erfüllt sein müssen.

So besteht bei gesetzlich versicherten Pa­tienten bei der Abrechnung von Wurzelkanalbehandlungen grundsätzlich ein Zuzahlungsverbot. Zusätzlich können dem Patienten selbstständige Leistungen auch privat nach GOZ in Rechnung gestellt werden –, wenn diese nicht im Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) enthalten sind. Allerdings muss der Behandler im Vor­­feld ausführlich über Details und mögliche Komplikationen sowie die damit verbun­de­nen Kosten informieren. So zum Beispiel über mögliche Behandlungsalternativen, wie der Extraktion des Zahns. In solchen Fällen würden zusätzliche Kosten für Folgebehandlungen, wie eine Brücke, Prothese oder ein Implantat, entstehen. Nur so kann sich der Patient bewusst für oder gegen eine Wurzelbehandlung entscheiden. Dies ist gerade im Hinblick auf das 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz unerlässlich. Vor Erbringung der Leistungen muss also eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichti­gem getroffen werden.

Beispiele für privat mit Kassenpatienten vereinbarte Leistungen:

• Präendodontischer Aufbau analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
• GOZ 0080 Intraorale Oberflächen­anästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
• GOZ 2400 Elektrometrische Längen­bestimmung eines Wurzelkanals, 2 x je Kanal und Sitzung
• GOZ 2420 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal
• GOZ 2197 Adhäsive Befestigung des keimdichten Verschlusses oder dentinadhäsive Verankerung der Wurzelfüllung.

Die Kosten für die Aufbereitungsinstrumente dürfen dem gesetzlich versicherten Patienten nicht in Rechnung gestellt werden, wenn die Sachleistung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung abgerechnet wird. Gleiches gilt auch für die maschinelle Auf­bereitung des Wurzelkanals.

Grundsätzlich gilt bei der Abrechnung pri­-vater endodontischer Behandlungsleistungen, in der Faktorgestaltung den Aufwand und die besondere Schwierigkeit – insbe­sondere im Rahmen einer Wurzelkanal­revision – entsprechend zu berücksich­tigen. Wer seine Leistungen aufwandsgerecht kalkuliert, korrekt berechnet und die Kosten gegenüber dem Patienten mit Kostenvoranschlägen transparent kommu­niziert, sichert auch langfristig den Praxis­erfolg.

Der Beitrag ist in der aktuellen Ausgabe der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 7+8/2017 erschienen.

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