Abrechnung 14.08.2013
Endodontische Revisionsbehandlung wirtschaftlich abrechnen
Durch moderne Behandlungsmethoden in der Endodontie können die behandlungsbedürftigen Zähne heute mit einer hohen Erfolgsrate gerettet werden. Manchmal ist jedoch auch eine Revisionsbehandlung notwendig. Das alte Wurzelfüllmaterial muss aus den Kanälen entfernt und das Wurzelkanalsystem vollständig gereinigt und desinfiziert werden. Um bei der neuen Wurzelfüllung hochwertige Qualität zu erreichen, sollte die vollständige Länge der Kanäle gefüllt, bakteriendicht verschlossen und mit einer richtigen Restauration aufgebaut werden.
Bei Revisionen ist von einer schwierigeren Ausgangssituation als bei der Initialbehandlung auszugehen. Alte Wurzelfüllmaterialien, Stifte oder Fremdkörper müssen entfernt werden. Man kann in der Regel damit rechnen, auf engere, obliterierte oder gekrümmte Kanäle zu stoßen. Möglicherweise ist auch eine Fehlerbehebung des Erstbehandlers nötig. Auch das Risiko von postendodontischen Beschwerden ist deutlich höher. Daher empfiehlt es sich, den Patienten im Vorfeld der Behandlung umfangreich über die eigentliche Behandlung sowie die Behandlungsalternativen aufzuklären. Ebenso benötigen Ihre Patienten eine umfangreiche Kostenaufklärung.
All dies gilt es auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Berechnen und kalkulieren Sie Ihr Honorar stets auf Basis Ihres Stundensatzes. Viele Leistungen, die im Laufe der Revisionsbehandlung anfallen, sind in der GOZ 2012 nicht abgebildet. Hier bietet Ihnen die Möglichkeit der Analogberechnung die Chance, die Liquidation aufwandsgerecht und patientenindividuell zu erstellen. Alle selbstständigen Leistungen, die nicht in der GOZ 2012 oder im geöffneten Bereich der GOÄ erfasst sind, können entsprechend einer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Einzig der Behandler entscheidet, welche Gebührenziffer er heranzieht.
Bei der Wiedereröffnung des definitiv verschlossenen Zahnes wird die Trepanation nach GOZ 2390 angesetzt. Dies ist eine selbstständige Leistung, die mit der Eröffnung des Pulpenkavums abgeschlossen ist. Die Entfernung des alten Wurzelfüllmaterials oder eines frakturierten Instruments aus dem Wurzelkanal ist nicht Leistungsinhalt der Wurzelkanalaufbereitung (GOZ 2410), sondern kann analog nach § 6 Abs. 1 der GOZ berechnet werden. Um den speichel- und bakteriendichten Verschluss des Zahnes über einen längeren Behandlungszeitraum zu garantieren und das Risiko einer Fraktur zu mindern, reicht der temporäre Verschluss häufig nicht aus. Der Zahn muss komplett aufgebaut und mit einem präendodontischen Aufbau versorgt werden. Dieser Aufbau entspricht nicht dem präprothetischen Kronenaufbau nach der GOZ 2180. Auch diese Leistung ist von der GOZ 2012 nicht erfasst und somit als Analogleistung zu beschreiben.
Auch die Reparatur von Perforationen dient dem bakteriendichten Verschluss des kompletten Kanalsystems. Diese Behandlung sowie die Kanalsterilisation mittels Laser sind selbstständige Arbeitsschritte und können gebührenrechtlich korrekt als Analogleistung in Ansatz gebracht werden. Wird im Rahmen der orthograden Wurzelkanalfüllung der weit offene Apex verschlossen und diese Behandlung erfolgt in einem eigenständigen Arbeitsschritt, kann auch hierfür eine als gleichwertig erachtete Gebührenziffer herangezogen werden. Selbstverständlich können auch bei der Revisionsbehandlung die einmal verwendbaren Nickel-Titan-Instrumente dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Fazit
Bei der wirtschaftlichen und erfolgreichen Abrechnung der zahnärztlichen Leistung spielt der Stundensatz des Behandlers eine wichtige Rolle und muss bei jeder erbrachten Leistung Berücksichtigung finden. Die Honorarvereinbarungen nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 sollten konsequent genutzt werden. Die professionelle Abwicklung der Forderungen über ein Honorarzentrum bietet der Praxis eine Arbeitserleichterung, erhebliche Zeitersparnis und die Liquidität wird gesichert.