Abrechnung 28.02.2011

Jetzt wieder mehr Festzuschuss!

Jetzt wieder mehr Festzuschuss!

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Am 20. Mai hat der Gemeinsame Bundesausschuss den Wegfall der Festzuschussrichtlinie A3 beschlossen. Gabi Schäfer berichtet.

Die Festzuschussrichtlinie A3 lautet: „Als Regelversorgung ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahn­ersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahn­ersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt. Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet.“

Diese Richtlinie beschränkt also die Festzuschüsse für festsitzende Ver­sorgungen auf Sonderfälle, falls im Gegenkiefer kein festsitzender oder Kombinations-Zahnersatz vorhanden oder geplant ist. So gibt es dann nach dieser Richtlinie im Seitenzahngebiet nur dann Brückenfestzuschüsse, wenn nicht mehr als ein einzelner Zahn pro Kieferhälfte fehlt. Dies wurde in der Praxis nie richtig verstanden und von vielen Praxisprogrammen auch nicht umgesetzt, sodass der Wegfall dieser Bestimmung zum 16. Juli 2010 eine Vereinfachung darstellt und nicht mehr die Patienten abstraft, die sich keinen Kombinations-Zahnersatz im Gegenkiefer leisten können.

Ferner wurde die im letzten Jahr praktizierte Auffassung revidiert, dass bei einer Regelversorgung mit Teleskopen immer in beiden Kieferhälften Teleskope geplant werden müssen – es also den Festzuschuss 3.2 nur zweimal oder gar nicht geben kann. Jetzt gilt, dass in „Ausnahmefällen“, bei denen in einer Kieferhälfte kein Teleskop geplant werden kann, der Festzuschuss 3.2 auch einmal ansatzfähig ist, falls nur die andere Kieferhälfte mit einem Teleskop versorgt werden kann.

Ja man geht sogar soweit, den Festzuschuss 3.2 auch für nicht erkrankte Zähne (z.B. mit Befund „k“ oder „t“) zu gewähren, mit der Begründung, dass sich die Indikation für die Kombinationsversorgung aus den Zahnersatzrichtlinien ergibt und nicht aus der Fragestellung, ob ein „ww“, „kw“ oder „ur“-Befund vorliegt.

Auch bei implantatgetragenen Versorgungen wurden Unklarheiten beseitigt: wird eine implantatgetragene Prothese erneuert und gleichzeitig eine ergänzende Implantation vorgenommen, so handelt es sich dabei nicht mehr um eine Befundveränderung, die den Festzuschuss für eine Erstversorgung auslöst, sondern um die Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese mit dem Festzuschuss 7.5. Es gibt auch weitere Veränderungen im Bereich der Hybridversorgungen, deren komplexe Details ich Ihnen aber erspa-ren möchte.

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Autorin: Gabi Schäfer



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