Abrechnung 09.09.2020
Moderne Endodontie – einfach abgerechnet
Endodontische Qualitätsarbeit ist für den Patienten Gold wert, ist sie doch oft die letzte Möglichkeit, einen Zahn über Jahrzehnte hinweg zu erhalten. Effektive moderne Leistungen können allerdings nur erbracht werden, wenn diese auch adäquat vergütet werden. Um mit einer Gebührenordnung aus dem Jahre 1988 auch in 2020 noch qualitativ hochwertig und wirtschaftlich gesund arbeiten zu können, ist profundes und aktuelles Fachwissen essenziell wichtig.
Von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare! Kein Abrechnungsbereich der Zahnmedizin ist im Praxisalltag mit größeren Herausforderungen verbunden als die Abrechnung endodontischer Leistungen.
Manche modernen Behandlungsmethoden sind schlichtweg nicht im Katalog der BEMA oder GOZ enthalten und andere oft so vergütet, dass wirtschaftliches Arbeiten unmöglich wird. Als wäre das nicht genug, häufen sich in den letzten Jahren in vielen Zahnarztpraxen die Regressforderungen der Krankenkassen und bürokratische Hürden werden aufgestockt. Nur wer sich in diesem zugegebenermaßen trockenen Fachgebiet tiefgreifend mit den entsprechenden Regularien auseinandersetzt, kann professionell handeln. Deshalb ist es in der zahnmedizinischen Abrechnung fundamental wichtig, die aktuellsten Vorgaben zu kennen, um den Durchblick zu bewahren und Abrechnungskompetenz gegenüber den Erstattungs- und Prüfstellen zu demonstrieren.
1. Gesetzlich versicherte Patienten
Moderne Wurzelkanalbehandlungen werden im BEMA längst nicht zeitgemäß honoriert. Die Möglichkeiten des Zahnerhalts haben sich deutlich verbessert, der erheblich höhere Zeitaufwand spiegelt sich indessen keineswegs in der BEMA-Honorierung wider. Um auch gesetzlich versicherten Patienten beispielsweise die Vorteile des OP-Mikroskops, Lasers oder effektiver Spülprotokolle zuteilwerden zu lassen, gibt es zwei verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten. Wichtig dabei ist, dass dies vorab schriftlich mit dem Patienten festgehalten und als Berechnungsgrundlage der Privatleistungen ausschließlich die GOZ verwendet wird.
Die in den meisten Praxen angewandte Möglichkeit ist, diejenigen Leistungen, die nicht im BEMA-Katalog enthalten sind, zusätzlich privat in Rechnung zu stellen. Zu beachten ist hierbei, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, um die im BEMA-Katalog enthaltenen endodontischen Leistungen überhaupt direkt über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können (BEMA-Richtlinien B III). Das heißt, nicht jeder beliebige Zahn kann automatisch mit einer Wurzelkanalbehandlung versorgt werden.
Die zweite Möglichkeit ist leider noch nicht in allen Praxen angekommen, obwohl der abrechnungstechnische Verwaltungsaufwand für die Praxis hierbei deutlich geringer ausfällt und der Patient ohne bindende Vorschriften behandelt werden kann. Dieses Verfahren heißt Kostenerstattung und ist eine im Sozialgesetzbuch V verankerte Abrechnungsvariante für gesetzlich Versicherte. Hierbei wird der Patient für zahnärztliche Behandlungen mindestens ein Quartal lang zum Privatpatienten und kann sich später einen Teil der Kosten von seiner GKV und ggf. Zusatzversicherung rückerstatten lassen.
2. Private Abrechnung in der Endodontie
Einmal in der Privatleistung angekommen, existieren, trotz einer in die Jahre gekommenen monetären Bewertung der GOZ-Leistungen, verschiedene Möglichkeiten, um sich die erbrachten Dienstleistungen angemessen vergüten zu lassen.
Dazu gehört unter anderem die Anwendung von Analogpositionen, von denen viele Zahnärzte kaum Gebrauch machen, weil deren Anwendung oft kompliziert scheint. Sich mit dem Thema auseinanderzusetzen, lohnt sich aber. Wird eine Leistung erbracht, die sich nicht in der GOZ wiederfindet, kann der Zahnarzt anhand von Analogpositionen nach eigenem Ermessen die Vergütung für den erbrachten Aufwand festlegen. Dafür ist keine gesonderte Vereinbarung mit dem Patienten notwendig. Der sicherste Weg, dies ohne etwaige Konflikte mit der PKV zu bewerkstelligen, ist, sich am „Katalog selbstständiger zahnärztlicher Analogleistungen“ der BZÄK zu orientieren. Dort finden sich Leistungen, die man vielleicht schon oft erbracht, aber noch nie als Analogleistungen wahrgenommen beziehungsweise abgerechnet hat.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, den Faktor auch über 3,5 hinaus zu steigern. Spiegelt sich der Aufwand, der für die erbrachte Leistung notwendig ist, nicht in der Punktbewertung der GOZ wider, besteht die Möglichkeit, den Faktor auch weit über 3,5 hinaus zu steigern. Wichtig hierbei ist jedoch, dies vorher mit dem Patienten schriftlich zu vereinbaren.
Um im Abrechnungsdschungel durchzublicken und sich nicht unnötig mit Regressforderungen beschäftigen zu müssen, bedarf es besonderen Fachwissens, welches genauso wie zahnmedizinisches Fachwissen ständig aufgefrischt werden muss. Im Online-Zeitalter gibt es sehr gute und strukturierte Fortbildungen zu diesem und anderen abrechnungsrelevanten Themen, wie beispielsweise auf der Online-Lernplattform E-WISE, in denen ausgebildete Gesundheitsökonomen ihr Fachwissen und hilfreiche Tipps mit Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Abrechnungsassistentinnen und Abrechnungsassisten teilen. Es ist äußerst sinnvoll, auch bei diesen Themen ständig am Ball zu bleiben, denn nur mit einer korrekten Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen kann eine qualitätsorientierte zahnärztliche Praxis auf lange Sicht wirtschaftlich rentabel bleiben.
Autorin: Alexandra Pedersen
Der Beitrag ist in ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.
Foto Teaserbild: Ocskay Mark – stock.adobe.com
Online-Seminar mit Alexandra Pedersen „Abrechnung Endodontie“ Im Online-Seminar „Abrechnung Endodontie“ stellt die Dozentin Alexandra Pedersen Neuerungen sowie alle notwendigen Abrechnungspositionen inklusive dem Arbeiten mit dem OP-Mikroskop anhand zahlreicher Fallbeispiele vor. Das Seminar finden Sie unter Seminarinhalte
Dauer: 60 Minuten CME-Punkte: 2 |