Abrechnung 23.04.2020
Abrechnungstipp: Desinfektion von Abdrücken
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Immer mehr Praxen bemühen sich derzeit um eine Verbesserung der Hygiene, und so werde ich mit Anfragen überhäuft, ob und wann man Desinfektionsmaßnahmen abrechnen kann. Zunächst ist natürlich klar, dass das Händewaschen vor der Behandlung eines Patienten, Einmalhandschuhe und Einmalmundschutz Maßnahmen darstellen, die als allgemeine Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten sind. Da aber auch symptomlose Patienten unwissentlich Träger gefährlicher Mikroorganismen sein können, sollten diese pathogenen Keime im Behandlungsraum verbleiben und nicht über Werkstücke herausgetragen und verteilt werden.
Das Robert Koch-Institut hat im Steckbrief zum Coronavirus am 21.3.2020 Folgendes veröffentlicht: „Im medizinischen Sektor sind (bis auf die vertikale Übertragung) alle potenziellen Übertragungswege von Bedeutung und müssen durch entsprechende Maßnahmen verhindert werden. Ein Hochrisikosetting sind Aerosol produzierende Vorgänge, wie zum Beispiel Bronchoskopie oder zahnärztliche Prozeduren.“
Damit ist klar, dass Abdrücke desinfiziert werden müssen, ehe sie die Behandlungsräume verlassen. Die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde schreibt hierzu: „… Nach dem Entfernen des Abdrucks aus dem Mund ist er für 15 Sekunden unter fließendem Wasser abzuspülen, um Plaque, Nahrungsreste, Speichel und Blut zu entfernen und die Keimzahl zu reduzieren. Zur Desinfektion sollten nur Tauchlösungen verwendet werden. Sprays weisen eine unzuverlässige Wirkung auf. Für eine Routinedesinfektion werden Einlegezeiten in die Lösung zwischen zehn und 15 Minuten außer für Alginate angegeben. Es ist auf eine vollständige Benetzung zu achten; Luftblasen am Abdruck werden durch mehrmaliges Eintauchen vermieden. Bei hohem Infektionsrisiko werden Zeiten bis zu einer Stunde empfohlen. Anschließend wird die anhaftende Desinfektionslösung für 15 Sekunden unter fließendem Wasser abgespült.“
Ist dieser Aufwand nun von den Praxen kostenfrei zu erbringen? Die Bundeszahnärztekammer meint „nein“ und schreibt in ihrem Positionspapier vom 13.11.2018 wie folgt: „Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der zahnärztlichen Praxis sind generell mit den Praxiskosten abgegolten. Desinfektionsmaßnahmen an zahntechnischen Werkstücken, Abformungen, Registraten etc. sind zahntechnische Leistungen, unabhängig davon, ob sie im Zahnarztpraxislabor oder im Fremdlabor erbracht werden und sind daher nach § 9 GOZ zu berechnen.“
Diese Ansicht vertreten auch die Gerichte. So heißt es in der Urteilsbegründung des Amtsgerichts Wedding (AZ 7 C 186/16 v. 31.7.2018): „Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die nach BEB 0732 abgerechneten Kosten für die Desinfektion im Eigenlabor in Höhe von insgesamt 35,76 EUR. Es handelt sich hierbei um eine medizinisch notwendige Desinfektionsmaßnahme, die immer beidseitig – also sowohl seitens der Zahnarztpraxis als auch seitens des Dentallabors – erfolgen muss, um die Übertragungskette von pathogenen Keimen zu unterbrechen.“
Während bei Privatpatienten die Abrechnung der Desinfektion von Abdrücken nach § 9 GOZ durchsetzbar sein sollte, ist dies beim GKV-Patienten schwieriger. Ich zitiere aus einer Zuschrift, die ich von einer Kundin zu diesem Thema bekam: „Die KZV hatte uns drei Kostenpläne nicht abgerechnet, weil die BEB 0732 zur Abrechnung der Desinfektion von Abdrücken in der Laborrechnung angesetzt war. Ist es korrekt, diese Position zu streichen?“
Vonseiten der KZV sicherlich – denn solche Leistungen sind ebenso wie die Prothesenreinigung keine Kassenleistung und müssen mit dem Patienten privat vereinbart und abgerechnet werden. Anwender der Synadoc-CD werden bei der Planung korrekt geführt, und auch in meinen Seminaren gehe ich auf dieses Thema ein. Näheres erfahren Sie unter www.synadoc.ch
Der Beitrag ist in ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.
Foto Teaserbild: Grüner – stock.adobe.com