Abrechnung 19.04.2011

Professionelle Zahnreinigung – medizinisch notwendig oder nicht?

Professionelle Zahnreinigung – medizinisch notwendig oder nicht?

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In der modernen Zahnarztpraxis ist das Prophylaxekonzept ein essenzieller Bestandteil des Leistungsspektrums, wobei die professionelle Zahn­reinigung (PZR) bei einem Großteil der niedergelassenen Zahnärzte den wichtigsten Faktor des gesamten prophylaktischen Behandlungsangebotes darstellt. Bei der Rechnungslegung ist es von besonderer Relevanz, ob die Zahnreinigung eine medizinisch notwendige Leistung darstellt oder ob diese lediglich kosmetisch-ästhetischen Zwecken dient.

PZR medizinisch notwendig

Bestätigt der Behandler die medizinische Notwendigkeit für die PZR, stehen für die Liquidation zwei Möglichkeiten der Berechnung offen:

1. GOZ 405 & GOZ 407: Für das Entfernen der harten und weichen supragingivalen Beläge einschließlich Politur und der subgingivalen Kon­kremententfernung sind die Gebührenpositionen 405 und 407 nebeneinander berechnungsfähig. Bei Berechnung der GOZ 407 ist jedoch zu beachten, dass lediglich die Entfernung klinisch erreichbarer subgin­givaler Konkremente und Wurzelglättungsmaßnahmen delegierbar ist. Dementsprechend sollte der Steigerungsfaktor der Gebührenposition individuell angepasst werden. Die Berechnung der PZR nach GOZ 405/ 407 wird zudem von den Zahnärztekammern unterstützt. Aktuell hat sich die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bzgl. der Nebeneinanderberechnung dieser Gebührenpositionen geäußert: „Bei gleichzeitig durch­geführten supra- und subgingivalen Zahnreinigungsmaßnahmen können die Geb.-Nrn. 405 und 407 GOZ nebeneinander berechnet werden mit jeweils angemessenem Steigerungsfaktor.“

TIPP: Erfahrungsgemäß wird die Berechnung der GOZ 405 mit dem Faktor 2,3 und die GOZ 407 mit dem Faktor 1,0 als erstattungsfähig anerkannt.

Fordert ein Kostenerstatter für die Erstattung der GOZ 407 eine Anästhe­sie, so ist zu beachten, dass der Leistungstext die Notwendigkeit einer solchen nicht fordert. Zudem darf ein Zahnarzt nach § 1 Abs. 2 GOZ einem Patienten grundsätzlich nur solche Leistungen zukommen lassen, die zur zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung erforderlich sind. Ob für die durchzuführende Behandlung eine Anästhesie indiziert ist, richtet sich nach Art und Umfang der geplanten Behandlung und ist im Einzelfall vom Behandler zu entscheiden.

2. Analog gem. § 6 Abs. 2 GOZ: Professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen können analog gem. § 6 Abs. 2 GOZ berechnet werden, da diese Leistung zur Drucklegung der GOZ wissenschaftlich noch nicht anerkannt war. Entsprechend § 6 Abs. 2 GOZ soll eine Analogposition gewählt werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der erbrachten Leistung gleichwertig ist, wobei die Wahl der gewählten Analogposition dem Zahnarzt obliegt.

Die Analogberechnung der PZR wird von allen Zahnärztekammern als gebührenkonform erachtet und ist auch mehrfach gerichtlich bestätigt worden. So vertritt z.B. das AG Kiel in seiner Entscheidung vom 14.01.2003 (Az. 113 C 518/01) die Auffassung, dass die PZR in der GOZ von 1988 nicht angemessen erfasst und somit analog berechenbar sei. Das Fehlen einer eigenen Gebührenziffer für die professionelle Zahn­reinigung stelle eine planwidrige Regelungslücke dar, die zur Anwendung des § 6 Abs. 2 GOZ führe. Auch die BZÄK hat sich diesbezüglich geäußert und schließt sich dem AG Kiel an: „Professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen – die unter anderem auch Leistungsinhalte der Geb.-Nrn. 405 und 407 GOZ beinhalten können – können auch analog § 6 Abs. 2 GOZ mit einer Gebührenposition berechnet werden.“ Beihilfestellen und auch einige Versicherungstarife nehmen die Analogberechnung jedoch von ihrer Erstattung aus. Um etwaige Differenzen zu vermeiden, sollte der Patient im Vorfeld der Behandlung hierauf hingewiesen werden.

ACHTUNG: Wird die PZR analog gem. § 6 Abs. 2 GOZ berechnet, kann die GOZ 405 für denselben Zahn nicht zusätzlich berechnet werden.

PZR medizinisch nicht notwendig

Sofern die Frage der medizinischen Notwendigkeit vonseiten des Behandlers verneint und die PZR aus ästhetischen Gründen zur Entfernung exogener Beläge durchgeführt wird, ist lediglich die Berechnung gem.
§ 2 Abs. 3 GOZ möglich. Die Vereinbarung einer Leistung auf Verlangen gem. § 2 Abs. 3 ist dem Patienten zwingend vor Behandlungsbeginn vorzulegen und von diesem zu unterschreiben. Sie muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um eine Leistung gem. § 2 Abs. 3 GOZ handelt. Zudem ist es erforderlich, dass die Vereinbarung einen Passus enthält, in dem der Patient auf eine mögliche Nichterstattung durch seinen Versicherungsträger hingewiesen wird. Auch ist zu beachten, dass das Heranziehen einer Gebührenposition nicht vonnöten ist, da im Rahmen einer Verlangensleistung die pauschale Berechnung der Leistung möglich ist.
TIPP: Kennzeichnen Sie die PZR innerhalb der Liquidation mit dem Hinweis „Verlangensleistung gem. § 2 Abs. 3 GOZ“. Werden zudem Begleitleistungen wie Untersuchungen vorgenommen, sind diese nach GOZ abzurechnen und einzeln anzugeben.

Die Patienten immer aufklären

Um dem Patienten eine Kostenerstattung für die medizinisch notwendige PZR zu ermöglichen, empfiehlt sich die Liquidation der Gebührenpositionen 405 und 407 unter Berücksichtigung des individuellen Steigerungsfaktors. Andernfalls ist die Analogberechnung denkbar, wobei der Patient in jedem Fall auf die Möglichkeit der Nichterstattung durch seinen Versicherungsträger hingewiesen werden sollte. Eine medizinisch nicht notwendige PZR muss hingegen gem. § 2 Abs. 3 als Leistung auf Verlangen vor Behandlungsbeginn vereinbart werden. Auch hier ist der Patient stets über die Möglichkeit einer Nichterstattung aufzuklären.

Autorin: Janine Schubert

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