Patienten 31.05.2011
Bundeswehr und zahnärztliche Behandlung – bei zivilen Zahnärzten nicht ganz eindeutig
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Bundeswehrangehörige können mitunter in eine Notlage kommen und in der zivilen Zahnarztpraxis Hilfe suchen. Grundlegend steht es jedem Vertragszahnarzt frei, einen Angehörigen der Bundeswehr zu behandeln. Es bestehen keine vertraglichen Grundlagen zwischen der KZBV mit dem Bundesministerium der Verteidigung.
Die Entscheidung für oder gegen eine Behandlung trifft demnach der Praxisinhaber, so kann es passieren dass eine Behandlung verweigert werden kann. Nur bei echten und bedrohlichen Notfällen ist dem Bundeswehrangehörigen zu helfen. Grundlegend sind diese angehalten, die nächste Kaserne mit dem diensthabenden Bundeswehrarzt aufzusuchen.
Haben Sie eine Behandlung durchgeführt, benötigen Sie eine Bestätigung des Dienstarztes dass die zivile Behandlung nötig und erlaubt war. Sie können dann mit Grundlage der Angestellten Krankenkassen die Leistungen der Notbehandlung mit Ihrer zuständigen KZV abrechnen. Die Abrechnung erfolgt mittels Bema – Positionen ganz bequem mit der Quartalsabrechnung.
Sind weitere Therapiemaßnahmen notwendig, so bedarf es einer ausdrücklichen Anweisung durch den Bundeswehrzahnarzt. Grundlage ist auch hier wieder die Angestellten Krankenkasse und gemäß Bema – Positionen. Beachtung muss aber die Richtlinie der Bundeswehr bei zahnärztlicher Behandlungsdurchführung finden. Jedoch ohne Auftrag durch die Bundeswehr sollten Sie keine weitere Behandlung durchführen, Sie könnten hier erheblich Erstattungsprobleme bekommen.
Treffen Sie bitte gemeinsame Absprachen im Team bezüglich der Vorgehensweise bei Bundeswehrangehörigen zusammen mit der Anweisung des Praxisinhabers.