Recht 23.09.2026

Nachreichen der Begründung bei Faktorsteigerung



Das Landgericht Kiel hat in seinem Urteil vom 19.02.2026 (Az. 8 S 2/21) bestätigt, dass die Begründung für die Faktorwahl auch noch nach Rechnungstellung erfolgen oder ergänzt werden kann. Wird der Steigerungsfaktor über 2,3 angesetzt, muss hierfür eine schriftliche Begründung (§ 10 Abs. 3 S. 1 GOZ) erfolgen. Ohne ausreichende schriftliche Begründung ist der Zahlungsanspruch nicht fällig und kann damit nicht wirksam durchgesetzt werden.

Nachreichen der Begründung bei Faktorsteigerung

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In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall enthielt die Rechnung u. a. die Begründung „Beschwerden bei der Mundöffnung“. Dies wurde während der Gerichtsverhandlung in zweiter Instanz durch den Zahnarzt mündlich präzisiert mit der Ergänzung „Schmerzen bei der Mundöffnung“. Die nachträgliche Ergänzung reichte dem Gericht aus; das Schriftformerfordernis sah das Gericht in der Protokollierung dieser Aussage gewahrt.

Der Zahnarzt hatte einen Patienten auf Zahlung seiner Rechnung verklagt. Das Amtsgericht hat die Klage in erster Instanz als „derzeit unbegründet“ unter Verweis auf die fehlende Fälligkeit des Zahlungsanspruchs abgewiesen. Die vom Kläger gestellten Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß begründet gewesen, da eine Begründung zu einigen Abrechnungspositionen ganz fehle und bezüglich anderer Abrechnungspositionen die Einzelfallbezogenheit der Begründung fehle, da in jedem Behandlungsfall immer dieselben Textbausteine verwendet würden.

Das Landgericht führte in seiner Urteilsbegründung aus: „Nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 276/87, S. 78) ist stichwortartig kurz, aber auf den Einzelfall bezogen zu begründen, welche Besonderheiten zu der berechneten Steigerung geführt haben.

Die Rechnung enthält eine umfangreiche Begründung der Steigerungssätze. Unter der Überschrift ‚personenbezogene Einzelfallbegründungen‘ finden sich zu einem Großteil der Abrechnungspositionen (8010, 8030, 8060, 8080, 7010, 7050) auch Angaben, die auf den Einzelfall bezogen sind, wie etwa Beschwerden bei der Mundöffnung, die auf besondere Schwierigkeit und besonderen Zeitaufwand schließen lassen. Zuletzt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch noch den erhöhten Steigerungssatz zu Ziffer 5170 bei der anatomischen Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel damit erklärt, dass Schmer-zen bei der Mundöffnung die Abformung erschwerten (Protokoll vom 06.01.2026). Diese ergänzende schriftliche Erläuterung, die im Protokoll niedergelegt und dem Beklagten zugänglich gemacht wurde, genügt zur Wahrung der nach § 10 Abs. 3 GOZ geforderten Schriftform. Die gesetzlich geforderte schriftliche Begründung kann auch nach Erteilung der Rechnung nachgeschoben und die Fälligkeit dadurch nachträglich herbeigeführt werden.“

Einen Nachteil zulasten des Patienten vermochte das Landgericht nicht zu erkennen: „Dies benachteiligt den Patienten im Vergleich zur Vorlage einer neuen Rechnung nicht, zumal im Prozess ein sofortiges Anerkenntnis möglich bleibt. Die angegebenen Schmerzen bei der Mundöffnung stellen auch keine gänzlich neuen Gründe dar, sondern sind in der Rechnung in anderem Zusammenhang bereits angesprochen (etwa ‚Beschwerden bei der Mundöffnung‘ in der Begründung zu Ziff. 8030, 7010, 7030).“

Nebenbei stellte das Landgericht fest, dass es für den Eintritt der Fälligkeit nicht darauf ankomme, ob die angegebene Begründung tatsächlich wahr sei: „Ob die Begründung des Klägers inhaltlich zutrifft, ist für die Fälligkeit der Forderung nach dem Gesetz ohne Bedeutung.“

Schließlich hat das Landgericht offengelassen, ob ein Einzelfall- bezug entfällt, wenn die konkrete Begründung regelmäßig bei allen Patienten verwendet wird, da im vorliegenden Fall genau dies nicht nachgewiesen war. „Offen bleiben kann, ob eine dem Wortlaut nach einzelfallbezogene Begründung außer Acht zu bleiben hat, wenn sie in Wahrheit bei allen Patienten verwendet wird und deswegen nicht auf den Einzelfall bezogen ist. Denn im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei allen Patienten dieselbe Begründung verwendet hat. Erstinstanzlich hat er sich nur zu den Kostenvoranschlägen geäußert. In der Berufungsinstanz hat der Kläger nicht aus seiner Erinnerung sagen können, ob er in allen Abrechnungen dieselbe Begründung verwendet hat.“

Oralchirurgie Journal 03/26

Oralchirurgie Journal


Dieser Beitrag ist im OJ Oralchirurgie Journal erschienen.

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