Recht 29.04.2013

OVG Münster: Mehr Notdienst mit Zweigpraxis?



OVG Münster: Mehr Notdienst mit Zweigpraxis?

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In seinem Urteil vom 27.02.2013 (13 A 602/10) hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW mit der Frage befasst, ob es auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist, dass ein Zahnarzt mit Zweigpraxis in einem höheren Maße als eine Einzelpraxis mit nur einem Standort zum Notdienst herangezogen wird. Die Entscheidung ist sehr aufschlussreich, da sie sich auch generell mit immer wieder aufkommenden Fragen im Zusammenhang mit der Heranziehung zum ärztlichen/zahnärztlichen Notdienst befasst.

Der Fall:

In dem konkreten Fall wandte sich ein Zahnarzt mit Zweigpraxis gegen die Regelung der maßgeblichen Notfalldienstordnung, wonach er zum zahnärztlichen Notfalldienst mit dem Faktor 1 für den Notfalldienstbezirk seiner Berufsausübungsgemeinschaft und den Faktor 0,5 für den Notfalldienstbezirk seiner Zweigpraxis herangezogen wurde. Nachdem der Zahnarzt sich vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (3 K 3352/09) nicht durchsetzen konnte, legte er Berufung beim OVG NRW ein.

Die Entscheidung:

Das OVG kommt zu dem Ergebnis, das die vorliegende verstärkte Heranziehung einer Zahnarztpraxis mit Zweigpraxis zum Notdienst grundsätzlich weder gegen die Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 des Grundgesetztes verstoße.

Quelle: lennmed.de

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