Recht 04.10.2022

Personalsuche: Tücken bei Stellenanzeigen – via Ebay



Personalsuche: Tücken bei Stellenanzeigen – via Ebay

Foto: REDPIXEL – stock.adobe.com

Über die Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei einer über die Plattform Ebay Kleinanzeigen gesendeten Bewerbung hatte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) zuletzt in seiner Entscheidung vom 21.06.2022 (Az. 2 Sa 21/22) zu entscheiden. Relevanz weist dieses Urteil insbesondere deswegen auf, weil mittlerweile ebenfalls viele Stellenanzeigen im medizinischen Sektor auf Ebay zu finden sind.

Hintergrund

Der Kläger hatte sich auf ein Inserat bei Ebay Kleinanzeigen der Beklagten gemeldet. Dieses Inserat hatte folgenden Inhalt:

„Sekretärin gesucht!

Beschreibung:

Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.

Vollzeit/Teilzeit [...]“

Die Beklagte ist ein familiengeführter Kleinbetrieb mit weniger als zehn Arbeitnehmern. Der Kläger hatte sich über die Ebay-Chatfunktion auf die Stelle beworben. Doch das Unternehmen wollte ihn nicht und antwortete, dass sie "eine Dame als Sekretärin" suchen würden. Der Kläger hatte sodann drei Bruttomonatsgehälter wegen Diskriminierung als Entschädigung gefordert.

Entscheidung des LAG

Das LAG gab der Forderung des Klägers nun statt. Die Voraussetzungen für den Anspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) lägen vor. Dabei komme es nicht einmal auf das Vorliegen der klassischen schriftlichen Bewerbungsunterlagen an. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers werde gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers müsse lediglich identifizierbar sein.

Auch der Einwand seitens der Beklagten, dass die Bewerbung rechtsmissbräuchlich sei, konnte vor Gericht nicht verfangen. Es seien hohe Anforderungen für diese Annahme zu stellen. Besondere Umstände, die auf einen Rechtsmissbrauch schließen könnten, konnte das Unternehmen nicht darstellen. Rechtsmissbrauch wäre anzunehmen, sofern ein Kläger sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

In Anbetracht des Anzeigentextes und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat sei klar, dass der Bewerber aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden sei. Deshalb stehe ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu. Da im Umland des beklagten Arbeitgebers für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.700,00 EUR üblich ist, konnte der Mann 7.800 EUR Entschädigung von dem Unternehmen verlangen.

Fazit

Auch bei vermeintlich informalen Anzeigen auf Ebay Kleinanzeigen, die zuletzt auch für den Stellenmarkt für medizinisches Fachpersonal zu finden sind, ist Vorsicht geboten, sich nicht einem Anspruch nach dem AGG auszusetzen.

Quelle: lennmed.de aktuell Newsletter 07/2022

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