Recht 28.02.2011
Werbung mit „Vollnarkose“ nicht berufswidrig
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Marketing in eigener Sache ist in Zahnarztpraxen mittlerweile keine Seltenheit mehr. Jedoch ist stets darauf zu achten, was rechtens ist und wo Grenzen überschritten werden.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 30.11.2009 (Az. 13 B 993/09) die Werbung mit „Vollnarkose“ als mit der Berufsordnung vereinbar bezeichnet. Grund für die Klage der Zahnärztekammer war eine Werbeanzeige in der Zeitschrift „Brigitte“, in der das Leistungsspektrum der Praxis u.a. mit „Vollnarkosebehandlung“ angegeben war. Die Zahnärztekammer wollte diese Werbung untersagen. Das Oberverwaltungsgericht gab den werbenden Behandlern in zweiter Instanz Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Werbung, die interessengerechte und sachangemessene Informationen enthält, nicht verboten. Um dies für die „Vollnarkosebehandlung“ festzustellen, stellte das Gericht auf mehrere Aspekte ab.
- Die Angaben sind nicht isoliert zu betrachten, sondern im Kontext der Darstellung des gesamten Leistungsspektrums. Die Beschreibung der Leistungen, die der potenzielle Patient in der Praxis erwarten kann, ist eine interessengerechte und sachangemessene Information.
- Das Schlagwort „Vollnarkosebehandlung“ sei vorrangig eine Information an den Patienten, „dass eine entsprechende personelle und gerätemäßige Ausstattung vorhanden ist und dass Behandlungen unter Vollnarkose dort möglich sind und durchgeführt werden.“
Weiter macht das Oberverwaltungsgericht NRW für die Vollnarkose positive und klare Ausführungen, die im Folgenden wiedergegeben werden: „Weil eine derartige Behandlungsmöglichkeit, wie dem Senat bekannt ist, offenbar relativ häufig nachgefragt wird, wird deshalb damit einem entsprechenden Informationsbedürfnis Rechnung getragen. Dies gilt in besonderem Maße gerade auch für sogenannte Angstpatienten, denen ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Behandlung unter Vollnarkose eine zusätzliche Hilfe bei der Auswahl eines aus ihrer Sicht geeigneten Zahnarztes bietet. Es kann davon ausgegangen werden und erscheint als selbstverständlich, dass einem verständigen Bürger und Patienten bekannt ist, dass eine Vollnarkose mit gewissen gesundheitlichen Risiken verbunden sein kann und dass sie deshalb regelmäßig erst und nur dann zum Einsatz kommt, wenn sie aufgrund gemeinsamer Überlegungen des (Zahn-)Arztes und des Patienten als einzusetzende Behandlungsmethode ausgewählt wurde. Die Annahme, dass mit dem Begriff ‚Vollnarkosebehandlung‘ eine Verharmlosung der Gefahren einer Vollnarkose einhergeht, erscheint daher nicht gerechtfertigt.“ n