Prophylaxe 10.05.2011
Kosmetische oder ästhetische Leistungen – hier ist Vorsicht geboten
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Der Wunsch nach schöneren und helleren Zähnen ist für uns in der Praxis allgegenwärtig. Es gibt mittlerweile viele zahnmedizinische Möglichkeiten unseren Patienten auch bei ästhetischen Verbesserungen zu helfen. Das schöne daran ist, dass die Patienten gezielte Ansprüche haben und mittlerweile gut informiert sind. Hier macht die Patientenbetreuung viel Freude, weil man konstruktiv und effektiv beraten kann. Diese Leistungen sind grundlegend für GKV – Patienten eine private Leistung.
Auch bei PKV – Patienten muss eine solche ästhetisch motivierte Wunschleistung auf der Liquidation gekennzeichnet werden. In der Dokumentation sollten Sie die Beratung und die Wünsche des Patienten genau notieren und die Behandlungseinwilligung schriftlich festhalten. Für die Abrechnung bedeutet dies, dass die Leistungen genau separiert werden müssen. Ästhetischer Füllungsaustausch ist keine Leistung der GKV und auch im Bereich der GOZ müssen Wunschleistungen aus dem Leistungskatalog der GOZ/GOÄ gekennzeichnet werden. Sie gelten demnach gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ als nicht notwendig.
Diese Information ist an den Patient weiterzugeben, da hier eine Erstattung möglicherweise nicht erfolgt. Eine freie Honorarvereinbarung für Verlangensleistungen gemäß § 2 Abs. 3 ist als Vertrag vor erbringen der Leistung zu vereinbaren. Bei GKV – Patienten ist ein vorheriges Herauslösen aus dem GKV – Recht gemäß BMV-Z/EKVZ nötig, erst dann können privat zu zahlende Leistungen vereinbart werden. Jedoch nicht nur die Abrechnung birgt kleine Fallstricke, sondern auch die Leistung selbst. Für ästhetische und kosmetische Leistungen oder auch Leistungen ohne medizinisch therapeutischen Hintergrund entfällt die Steuerbefreiung für Ärzte/ Zahnärzte. Ein ernstes Gespräch mit dem Steuerberater ist hier zwingend notwendig. Als Grundlage benötigen Sie zunächst die Behandlungsmöglichkeiten, die in der Praxis als ästhetische oder kosmetische Leistungen angeboten werden. Dieses Leistungsspektrum sollten Sie in einer gemeinsamen Teamsitzung erörtern. Der Steuerberater benötigt die Informationen, damit diese Tätigkeiten nicht zur Steuerfalle werden. Grundlegend sollten Sie oder der Praxisinhaber/-in in diesen Termin mit dem Steuerberater auch die Bezeichnung der Leistung in der Karteikarte und auf der abschließenden Liquidation besprechen und festlegen.
Die meisten ästhetischen Leistungen werden als freie Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 vereinbart und abgerechnet. Hier ist eine korrekte Bezeichnung eine wichtige Grundlage sowohl in der Karteikarte als auch auf der abschließenden Rechnung. Oft ist eine unglückliche Formulierung die Wurzel des Übels und kann im schlimmsten Fall erhebliche Nachzahlungen an das Finanzamt nach sich ziehen. Als Mitarbeiterin in der Zahnarztpraxis und auch als Betreuerin der Patienten sind diese Informationen eine wichtige Arbeitsgrundlage. Zunächst erfolgt die korrekte Eintragung in der Kartei und aus dieser werden die Positionen für die Liquidation ermittelt. Weiterhin sind diese Daten für Ihr QM – System nötig, hier können Sie gemeinsam eine Anweisung und Bezeichnung der Leistungen erstellen. Ohne Zusammenarbeit des Praxisinhabers/ -in und dem Steuerberater geht dies nicht.