Branchenmeldungen 27.03.2025

BDIZ EDI von der IDS 2025: GOÄneu ist eine Enttäuschung

BDIZ EDI – Im aktuellen BDIZ EDI konkret setzt sich der Fachanwalt für medizinrecht und Sozialrecht, RA Prof. Dr. Thomas Ratajczak, mit dem seit September vorliegenden Entwurf zur GOÄ-Novellierung auseinander. In der Analyse des 975-Seiten umfassenden Werks bedauert er die fehlende Begründung der Systematik und ebenfalls der Bewertungen der GOÄneu.

BDIZ EDI von der IDS 2025: GOÄneu ist eine Enttäuschung

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In den amtlichen Veröffentlichungen der GOÄ werden pro Gebührenziffer auch 2025 stets nur zwei Werte angegeben: Punktmenge und Gebühr zum 1,0-fachen Satz. Als bemerkenswert wertet Ratajczak die Tatsache, dass die Gebühren auch im Jahr 2025 in DM (Deutsche Mark) ausgewiesen sind, was beim Lesen schnell übersehen werden kann. Beispiel: GOÄ-Nr. 1 ist mit „9,12“ (DM) statt mit 4,66 € bewertet. Es dürfte kein Zufall sein, so Ratajczak, dass das Bundesgesundheitsministerium bei der 43 Jahre alten GOÄ bis jetzt auf eine Euro-Gebührenordnung verzichtet.

Über den 1,0-fachen Satz hinaus fehlen die Steigerungssätze – bis auf zwei Ausnahmen: 1. In den Gebührenvereinbarungen soll nach § 2 Abs. 1. S.1 GOÄneu „eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe ausschließlich durch Steigerung des nicht unterschreitbaren Gebührensatzes festgelegt werden“ können. 2. Es soll nicht zugelassen werden, dass sich der Arzt mit dem Patienten auf eine andere Art der Honorierung einigt

Die fehlende Steigerungsfunktion soll durch Zuschläge teilweise ersetzt werden, von denen die GOÄneu umfangreich Gebrauch macht. In der GOÄ sind nur 1,8 Prozent aller Gebührenziffern Zuschlagsziffern, in der GOÄneu sollen es 23,7 Prozent werden. Die Rahmendaten im Vergleich:

  GOÄ GOÄneu Zuwachs in %
Gebührenziffern 2792 4200 50,43
Zuschlagsziffern 52 1306 2411,54
Gesamt 2844 5506 93,60

Die Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aus Sicht von Professor Ratajczak nicht erfolgt. Hätte man den GOÄ-Punktwert wenigstens im Zeitraum ab 1991* um 57,4 Basispunkte verändert, müsste er heute statt bei 11,4 DPf bei 21,97 DPf = 11,233719 Cent liegen. „Stattdessen liegt er bei 5,828727 Cent“.

Der Justiziar des BDIZ EDI vergleicht die Abschnitte der GOÄ, die mit der GOÄneu vergleichbar geblieben sind. Bei Betrachtung der absoluten und relativen Zahlen fällt ihm aus zahnmedizinischer Sicht die starke Ausweitung der mund- kiefer-gesichtschirurgischen Leistungspositionen auf, die sich um 178,43 Prozent erhöhen. Andere Leistungspositionen, wie die GOÄ 2650, sollen ersatzlos entfallen, obwohl sie sowohl für die BEMA- als auch für die GOZ-Abrechnung gebraucht werden. Dafür enthält die GOÄneu in Nr. 8823 ein Pendant zur Nr. 9010 GOZ.

Insgesamt kommt Prof. Dr. Thomas Ratajczak zu dem Ergebnis, dass es durchaus sein kann, dass die Bewertungen der einzelnen Leistungen nicht einfach übernommen werden konnten, weil sich die Medizin inhaltlich anders entwickelt habe oder sich Kosten und Zeitbedarf für die Leistungen verändert hätten. Das sei aber eine Frage an die sachgerechte Bewertung der einzelnen Leistungen, nicht aber ein Argument, den Ärzten und Zahnärzten die in § 11 BÄO und § 15 ZHG vorgeschriebene Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung zu verweigern. „In der jetzigen Form ist die GOÄneu eine Enttäuschung“, so sein Fazit.

Prof. Dr. Thomas Ratajczak stand am Mittwoch, 26. März 2025, am Stand des BDIZ EDI auf der IDS Rede und Antwort. Der BDIZ EDI befindet sich in Halle 11.2, O69/N60, gegenüber von der Bundeszahnärztekammer.

*Die Wiedervereinigung 1990 führte zur Zäsur, sodass es schwierig ist, die vorhandenen Daten zu den Lebenshaltungspreisindizes vor 1991 in den Verbraucherpreisindex umzurechnen.

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