Branchenmeldungen 14.09.2025

Die Position des BDO zur GOÄ-Reform



Die diesjährige BDO-Vorstandsklausur stand im Zeichen einer der zentralen berufsrechtlichen Entwicklungen: der Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die mögliche Auswirkung auf die GOZ. Der von Bundesärztekammer und PKV-Verband gemeinsam erarbeitete Entwurf hat auf dem 129. Deutschen Ärztetag im Mai eine überraschend breite Zustimmung erhalten und wurde dem Bundesgesundheitsministerium mit der Bitte übermittelt, das Verordnungsverfahren einzuleiten.

Die Position des BDO zur GOÄ-Reform

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GOÄ und GOZ: Rechtliche Grundlagen und Verfahren

Zur Einordnung: GOÄ und GOZ sind Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden. Das gewählte Verfahren, die Verhandlungen zwischen den Verbänden, ist gesetzlich nicht vorgesehen und dürfte auch für eine künftige Überarbeitung der GOZ Anwendung finden. Ob und wie das Ministerium den Entwurf der GOÄ umsetzt, wird innerhalb der Koalition zu klären sein. Doch bereits jetzt ist der Entwurf der GOÄ aus mehreren Gründen von Bedeutung:

  • Die Leistungskalkulation basiert auf betriebswirtschaftlichen Parametern (z. B. Arztzeit, Löhne, Investitionskosten).
  • Die Struktur der Abrechnung soll grundlegend verändert werden: Statt Steigerungssätzen ist ein Einfachsatz mit Erschwerniszuschlägen geplant.
  • Eine Gemeinsame Kommission GeKo (PKV, Beihilfe, Bundesärztekammer) soll für die Weiterentwicklung des Leistungsverzeichnisses zuständig sein.

BDO lehnt neuen Rechtsrahmen klar ab

Gemeinsam mit der Bundeszahnärztekammer lehnt der BDO diesen Rechtsrahmen entschieden ab. Bereits im vergangenen Jahr haben wir den zuständigen Ausschuss der Bundeszahnärztekammer gebeten, im Falle einer neuen GOZ folgende Forderung gegenüber dem Ministerium zu stellen: Der für Zahnärztinnen und Zahnärzte notwendige Zugriff auf die GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ) soll übergangsweise weiterhin auf die aktuelle GOÄ-Version verweisen statt auf die neue Fassung GOÄneu. Ansonsten droht, dass die neue GOÄ ungewollt zum Maßstab für die künftige GOZ wird.

Ein solcher Verweis wäre kein finales Modell. Sollte es zu Verhandlungen zwischen PKV-Verband und BZÄK kommen, stellt sich die Frage, wie mit ärztlichen Leistungen im zahnärztlichen Kontext umzugehen ist. Derzeit zeichnet sich eine Tendenz ab, diese Leistungen in eine GOZneu zu überführen und somit dem zukünftigen GOZ-Rechtsrahmen zu unterstellen. Der BDO unterstützt diesen Ansatz ausdrücklich.

Gemeinsame Stellungnahme des BZÄK, DGZMK, DGMKG und BDO

Der Zugriff auf eine GOÄ bleibt unerlässlich

Auch eine GOZneu kann die orale Medizin nicht abschließend abbilden. Selbst nach einer Überführung einzelner Leistungen in die GOZneu muss der Zugriff auf eine GOÄ erhalten bleiben. Denn während Zahnärzt/-innen im Schnitt nur vier Prozent ihrer Leistungen über die GOÄ abrechnen, liegt dieser Anteil bei Praxen mit oralchirurgischem Schwerpunkt bei rund 36 Prozent. Zudem entfallen in der Zahnärzteschaft ca. 91,5 Prozent der GOÄ-Leistungen auf Beratung und Bildgebung – bei Praxen mit oralchirurgischem Schwerpunkt sind es zusammen nur 67 Prozent. Die übrigen 33 Prozent betreffen zahlreiche spezifische, v. a. chirurgische Einzelleistungen. All diese spezifischen Leistungen ließen sich mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht verlustfrei in „zahnärztliche Leistungen“ überführen. Hinzu kommt ein möglicher Widerstand aus der Ärzteschaft. Der Deutsche Ärztetag hat klar signalisiert: Zahnärzt/-innen sind keine Ärzte. Besondere Leistungen beispielsweise aus den Leistungsgruppen „Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen“, „Anästhesieleistungen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin“ (bspw. i. v. Sedierungen) und „Ärztliche Laboratoriumsleistungen“ (bspw. POCD) sind nicht selbstverständlich ohne Widerstand der Bundesärztekammer, sprich mit unklaren rechtlichen Ergebnissen, in eine GOZneu zu überführen.

Deshalb fordern wir das Beibehalten des bestehenden Zugriffs (§ 6 Abs. 2 GOZ) auf die für Zahnärzt/-innen geöffneten Bereiche einer GOÄ. Diese Lösung ist zukunftssicher, konfliktarm und erhält die notwendige Bandbreite zahnärztlicher Abrechnungsmöglichkeiten im Bereich der oralen Medizin.

Oralchirurgie Journal 03/25

Oralchirurgie Journal


Dieser Beitrag ist im OJ Oralchirurgie Journal erschienen.

Das Mitgliederorgan des Berufsverbandes Deutscher Oralchirurgen e.V. (BDO) ist das Fachmedium für den Berufsstand. Das Oralchirurgie Journal begleitet Fachzahnärzte für Oralchirurgie und chirurgisch tätige Zahnärzte mit praxisnahen Beiträgen, klinischen Fallberichten und wissenschaftlich fundierten Studien. Viermal im Jahr bündelt es aktuelles Fachwissen und Verbandsinformationen des BDO und bietet damit einen kompakten Überblick über Entwicklungen und Trends im Fachgebiet.

 

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