Branchenmeldungen 18.11.2021
Abrechnung & Co.: FAQs zur neuen PAR-Richtlinie
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Zum 1. Juli 2021 ist eine neue Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis in Kraft getreten. Von den Teilnehmern meines Online-Einführungsseminars sind Fragen gestellt worden, von denen ich einige nachfolgend gerne vorstelle und beantworte.
Frage 1:
„Ich habe Patienten, die vor dem 1.7. 2021 eine antiinfektiöse Therapie erhalten haben. Das sind Altfälle, welche dementsprechend auch eine UPT-Behandlung brauchen. Kann ich die UPT-Leistungen über den BEMA in Ansatz bringen?“
Antwort:
Leider nicht, bei PAR-Altfällen können UPT-Maßnahmen nur rein auf privater Behandlungsbasis vereinbart und abgerechnet werden, so wie es vor der Richtlinienänderung Vorschrift war. GKV-Patienten haben nur dann Anspruch auf UPT-Leistungen zulasten der GKV, wenn die gesamte PAR-Strecke beantragt wurde und durchlaufen wird.
Frage 2:
„Wann kann man eine Parodontitistherapie neu beantragen? Ich habe gehört, dass das nach zwei Jahren der Fall sein soll.“
Antwort:
Wichtig ist, grundsätzlich zu klären, ob eine medizinische Indikation vorliegt, die eine Parodontitistherapie rechtfertigt. Gemäß § 4 der PAR-Richtlinien liegt die Behandlungsbedürftigkeit dann vor, wenn eine der folgenden Diagnosen gestellt wird und dabei eine Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr vorliegt:
- Parodontitis
- Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen
- Andere das Parodont betreffende Zustände, wie generalisierte gingivale Vergrößerungen
Eine medizinische Indikation ist also dann gegeben, wenn eine der angeführten Diagnosen zutreffend ist und Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr vorliegen. Die Anzahl der betroffenen Zähne spielt dabei keine Rolle.
Frage 3:
„Wir haben den ersten Patientenfall, bei dem wir die antiinfektiöse Therapie nach der neuen PAR-Behandlungsstrecke durchgeführt haben. Nun sind wir dabei, die BEV-a Leistung (Befundevaluation nach der AIT) zu erbringen. Bei dieser Leistung wird auch eine Röntgenaufnahme verlangt. Müssen wir Röntgen? Der Patient hat nur noch Sondierungstiefen von 2 bis 3 mm.“
Antwort:
Die BEMA-Bestimmung 2 zur Leistung BEV-a lautet: „Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau so wie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (Prozent/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird der Nutzen der UPT-Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.“ Gemäß der Röntgenverordnung benötigen Sie für eine Röntgenaufnahme eine rechtfertigende Indikation. Gibt es keine Indikation, darf auch keine Röntgenaufnahme angefertigt werden. Wird keine Röntgenaufnahme gemacht, so ist der Leistungs inhalt der BEV-a nicht vollständig erbracht und die Position ist nicht abrechenbar und wird in einem Regress gegebenenfalls gestrichen. Was also tun? Einerseits kann man „mutig“ die BEMA-Bestimmung ignorieren und in der Kartei dokumentieren, dass aufgrund der kurzen Zeit von drei Monaten keine signifikante Veränderung des Knochens zu erwarten war und wegen der geringen Sondierungstiefe gemäß Röntgenverordnung keine Indikation für ein Röntgenbild bestand. Andererseits kann man gegen die Röntgenverordnung verstoßen und trotz feh lender Indikation ein (digitales) Röntgenbild anfertigen und geringfügig veränderte Knochenstrukturen dokumentieren. Hier wurden also wieder einmal Abrechnungsbestimmungen fest gelegt, die den zahnmedizinischen Realitäten widersprechen, und die Praxis muss sich entscheiden, welche Bestimmung sie denn nun veretzen möchte.
Ich lade alle, die sich mit dieser Thematik noch gar nicht beschäftigt haben, herzlich zu meinem dreistündigen PAR-Einführungs-Webinar ein. Hier werden auch insbesondere sinnvolle private Zusatzleistungen besprochen. Bitte informieren Sie sich unter www.synadoc.ch über die Termine.
Der Beitrag ist in der Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.