Branchenmeldungen 14.08.2012

GOZ-Analoglisten untauglich



GOZ-Analoglisten untauglich

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Bedingte Gefahr einer Rechtsetzung

Alles, was an Leistungsbeschreibungen fehlt, die ein Zahnarzt im Rahmen seiner Behandlung erbringen kann, das kann „analog“ abgerechnet werden. Völlig egal, ob und wann eine sogenannte „Anwendungsreife“ bestand oder weshalb die Leistung nicht in der GOZ ist.

Der Verordnungsgeber hat damit die Zahnärzte den Ärzten und deren GÖA gleichgestellt. Damit kann der Zahnarzt, soweit die Papierform, in eigener Verantwortung selbst festlegen, welche GOZ-Gebührennummer der nicht aufgenommenen Leistungsbeschreibung am ehesten entsprechen könnte und wie diese „Sonderleistung“ zu bewer­ten ist. Der „Ermessensspielraum“ ist laut BZÄK sehr weit, neben der technischen Ausführung können selbst die individuellen Umstände des Behandlungsfalles einbezogen werden. Soweit die Theorie aus der Funktionärswelt der BZÄK-GOZ-Experten, aber schon die ersten Analog-Leistungsberechnungen von Zahnärzten, meist auf Berufsverbands­empfehlungen von Fachgruppen basierend, haben zum Abrechnungsstreit mit den Kostenerstattern geführt. So richtig zum Ärgernis kam es erst durch die Verweise von Zahnärzten auf die „Expertenempfehlungen“ aus einzelnen Berufsverbands-/Fachgesellschafts-Empfehlungen.

Nun stempelt auch der GOZ-­Senat der BZÄK die sogenannten Fachgesellschafts-Experten-Empfeh­lungen als weitgehend wertlos ab.  Der GOZ-Senat sagt: „Generell ist der ­behandelnde Zahnarzt allein zuständig und verantwortlich für die Wahl der angemessenen analogen Gebührennummer bei zahnärztlichen Leistungen, die in der GOZ nicht abgebildet sind. § 6 Abs. 1 der GOZ benennt die Voraussetzungen einer analogen Berechnung: ‚Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend ­einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.‘ Diese Zuordnung ist begriffsnotwendig nicht durch Außenstehende möglich, sondern ausschließlich dem behandelnden Zahnarzt allein anhand des konkreten Behandlungsfalls möglich und vorbehalten.“ Soweit die BZÄK.

Gestaltungsräume des ­Zahnarztes werden eingeengt

Keine der Verbandslisten zur Heranziehung von Analogpositionen kann, so die BZÄK, Anspruch auf Vollständigkeit erheben, und den Zahnarzt nicht aus seiner Verantwortung der persönlichen Analogbewertungsdefinition entlassen. Diese Verzeichnisse entwickeln auch keinerlei Verbindlichkeit für das Kostenerstattungsverhalten von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Der GOZ-Senat der BZÄK beschränkt sich daher darauf, zahn­ärztlich erbringbare Leistungen zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind, dies ohne ­jegliche Fixierung auf eine analoge Gebührennummer. „Analoglisten“, so warnt die BZÄK, bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein.

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