Branchenmeldungen 15.12.2021

Gültigkeitsdauer der Impfnachweise auf 270 Tage verkürzt

Gültigkeitsdauer der Impfnachweise auf 270 Tage verkürzt

Foto: RRF – stock.adobe.com

Für kurze Zeit war die Gültigkeitsdauer der Impfnachweise bereits einmal auf 270 Tage verkürzt und danach gleich wieder auf 360 Tage verlängert worden. Ab dem 06.12.2021 wird diese wieder auf 270 Tage verkürzt.

Als Impfnachweis gilt nun: Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  • oder weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der

aa) lit. a oder c mindestens 120 Tage oder

bb) lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.

NEUE Sonderregel:

Von der Verkürzung auf 270 Tage sind Personen ausgenommen, die zwei Mal geimpft und genesen sind. Für diese Gruppe ist das Impfzertifikat vorerst weiterhin 360 Tage lang gültig.

Schon bisher war das Tragen von FFP2 oder FFP3-Atemschutzmasken in zahnärztlichen Ordinationen als „geeignete Schutzmaßnahme“ aus medizinischen Gesichtspunkten geboten.

Nun ist die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken auch in der Verordnung klar verankert.

Das heißt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte selbst mindestens FFP2-Masken tragen müssen und die Nichtbeachtung strafbar ist.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist auch das Kontaktpersonenmanagement der Bezirksverwaltungsbehörden (BH oder Magistrat): Demnach ist das Tragen von FFP2-Masken (und weiterer Schutzausrüstung) eine Voraussetzung, um bei Kontakt mit einem Covid-19-Positiven nicht als KI oder KII Kontaktperson eingestuft zu werden. Die Details finden Sie in der Beilage: [LINK BMG Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen - Kontaktpersonennachverfolgung]

Quelle: ÖZÄK

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