Branchenmeldungen 28.10.2015

Patient muss für unbrauchbare Zahnbehandlung nicht zahlen

Patient muss für unbrauchbare Zahnbehandlung nicht zahlen

Foto: © Syda Productions – Fotolia

Für eine unbrauchbare Behandlung beim Zahnarzt muss der Patient nicht bezahlen. Verlangt der Arzt das Geld dennoch und der Patient nimmt sich einen Anwalt, müssen auch diese Kosten für den Patienten übernommen werden, wenn die Forderung des Arztes aufgrund der völligen Unbrauchbarkeit seiner Leistung nicht besteht.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 20 U 114/14) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Im konkreten Fall hatte der Patient eine Krone und mehrere Brücken bekommen, die laut einem Sachverständigen wertlos und unbrauchbar waren. Nachbesserung war nicht möglich, die Behandlung musste wiederholt werden.

Die Rechnung belief sich auf 9.000 Euro, von denen der Patient 1.500 Euro bezahlte. Den Rest beglich er nicht und ging auch nicht wieder zu dem Zahnarzt, der Betrag wurde dennoch von ihm gefordert. Der Patient schaltete einen Anwalt ein. Die Kosten dafür kann der Patient als Schadenersatz geltend machen – egal, ob der Arzt die Forderung selbst stellt oder sie  wie in diesem Fall – an eine ärztliche Verrechnungsstelle abgetreten hat.

Quelle: dpa

 

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