Branchenmeldungen 30.11.2021
KZBV zu den Neuregelungen der 3G-Regel in Zahnarztpraxen
Am 24. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Die Neuregelung in § 28b IfSG betreffen u.a. Test- und Dokumentationspflichten in Zahnarztpraxen. Nach dem Wortlaut der neuen Regelungen in § 28b Abs. 2 IfSG wären Zahnarztpraxen hiernach u.a. verpflichtet, auch das geimpfte oder genesene Praxispersonal täglich einem Corona-(PoC-)Antigen-Test zu unterziehen (oder im Falle eines PCR-Tests alle 48 Stunden), ebenso alle "Besucher" der Praxis, nicht hingegen die Patienten. Zudem stellen die neuen Regelungen umfangreiche Dokumentations- und Berichtspflichten hinsichtlich der Testungen auf.
Die Vertreterversammlung der KZBV hat in ihrer Sitzung am 24. November 2021 den Gesetzgeber nachdrücklich aufgefordert, die in § 28b IfSG neu eingeführten Test- und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxen sofort auszusetzen. Die Umsetzung der Regelungen ist wirklichkeitsfremd und gefährdet akut die Sicherstellung der flächendeckenden zahnärztlichen Versorgung in Deutschland. Von den Zahnarztpraxen geht aufgrund der dort gewährleisteten hohen Hygienestandards keine Infektionsgefahr aus.
Der massiven Kritik an diesen gesetzlichen Neuregelungen folgend, hat die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am 25. November 2021 einen Beschluss gefasst, in welchem sie feststellt, dass eine tägliche Testung vollständig immunisierter Beschäftigter zu unzumutbaren Belastungen führt, zumal die Testkapazitäten nur begrenzt verfügbar sind und eine Gleichstellung von Immunisierten und nicht immunisierten Personen die Motivation zur Impfung senkt.
Daher hat die GMK den Bundesgesetzgeber aufgefordert, die Neuregelung zu korrigieren und umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels Antigen-Schnelltest (PoC) in Eigenanwendung ausreichend ist.
Gemäß dem Beschluss der GMK sind sich die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister sowie Gesundheitssenatorinnen und Gesundheitssenatoren der Länder zudem einig, dass bis dahin die Neuregelungen zur täglichen Testpflicht in § 28b Abs. 2 IfSG für Immunisierte "nicht angewendet werden". Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.
GMK: Testpflichten für immunisierte Beschäftigte nach § 28b IfSG
Darüber, wie die einzelnen Bundesländer die von der GMK beschlossene Nichtanwendung der Neuregelungen zur täglichen Testpflicht Immunisierter umsetzen und welche Testregularien insoweit in Ihrem KZV-Bereich konkret gelten, informieren Sie sich bitte bei Ihrer KZV oder Kammer.
Wird in Ihrem Bundesland bzw. KZV-Bereich von einer Testverpflichtung ausgegangen und verfügen Sie noch über entsprechendes Material, um die Testung durchzuführen, empfehlen wir Ihnen, dieser Verpflichtung im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten nachzukommen.
Verfügen Sie nicht mehr über entsprechendes Testmaterial, um die Testungen durchzuführen und ist Testmaterial aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Lieferengpässe nicht mehr erhältlich, kann die Test-Verpflichtung nicht umgesetzt werden. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, Ihre vergeblichen Bemühungen, Testmaterial zu besorgen, sehr sorgfältig zu dokumentieren, Ihre zahnärztliche Tätigkeit fortzusetzen und sich weiterhin um die Beschaffung von Testmaterial zu bemühen. Eine Rechtspflicht, die nicht erfüllt werden kann, kann nach unserer Einschätzung auch nicht zu Sanktionen für Ihre Praxis führen.
Quelle: KZBV