Branchenmeldungen 16.02.2022

Zahnarztpraxen in die Priorisierung bei PCR-Tests einbeziehen

Zahnarztpraxen in die Priorisierung bei PCR-Tests einbeziehen

Foto: tilialucida – stock.adobe.com

KZBV und Bundeszahnärztekammer fordern in einer Stellungnahme die Einbeziehung von Zahnarztpraxen in die geplante Priorisierung von PCR-Tests: Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten Ärzten bei der geplanten Testverordnung gleichgestellt sein. Lesen Sie hier die Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zum Referentenentwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung.

Der vorliegende Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung sieht in § 6 Abs. 5 TestV-E vor dem Hintergrund der aktuellen Knappheit an PCR-Tests eine Priorisierung der Kapazitäten von Test-Laboren dahingehend vor, dass zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- und Pflegewesens und zum Schutz der dortigen vulnerablen Patientengruppen deren Körpermaterial sowie dasjenige von Personen, die in bestimmten Einrichtungen mit Kontakt zu besonders vulnerablen Patientengruppen (Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen) tätig sind, von den Laboren vorrangig zu untersuchen sind.

Diese grundsätzlich sinnvolle Priorisierung, die gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 24.01.2022 u.a. auch für "Praxen" gelten sollte, erfasst gemäß dem Referentenentwurf allerdings nur "Arztpraxen", nicht auch ausdrücklich Zahnarztpraxen, obwohl die Testverordnung im Übrigen zwischen Arzt- und Zahnarztpraxen differenziert. Zum Schutz vulnerabler Patienten unterliegen auch Zahnarztpraxen hinsichtlich der in ihnen tätigen Personen der erweiterten, unabhängig vom Impfstatus bestehenden Testpflicht nach § 28b Abs. 2 IfSG, so dass eine ausdrückliche Einbeziehung von Zahnarztpraxen auch in die Regelung des § 6 Abs. 5 TestV-E folgerichtig und angezeigt wäre.

Zwar wird in der Begründung zum vorliegenden TestV-E auf eine Anpassung der Nationalen Teststrategie verwiesen, wonach künftig bspw. statt obligatorischer PCR-Tests auch Labor-Antigentests verwendet werden können. Allerdings ist die Priorisierung in § 6 Abs. 5 (neu) nicht allein auf PCR-Tests bezogen, sondern gilt generell, mithin auch bzgl. anderer Testarten. Somit wirkt sie wie eine generelle zeitliche Priorisierung zugunsten der von § 6 Abs. 5 erfassten Personengruppen, unabhängig von der verwendeten Testart. Testungen des Personals von Zahnarztpraxen würden mithin ohne erkennbaren Grund nicht nur hinsichtlich der Verwendung von PCR-Tests, sondern ganz generell zeitlich depriorisiert, obwohl der zugrunde liegende Regelungszweck des § 6 Abs. 5 TestV-E auch hinsichtlich ihrer greift und Zahnarztpraxen, wie oben dargelegt, ebenso wie Arztpraxen und die übrigen bisher von § 6 Abs. 5 TestV-E erfassten Einrichtungen der erweiterten Personal-Testpflicht zum Schutz vulnerabler Patientengruppen nach § 28b Abs. 2 IfSG unterliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Einbeziehung auch von Zahnarztpraxen unter die Regelung des § 6 Abs. 5 TestV-E geboten.

Quelle: Newsletter 1/2022 der KZBV Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

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