Abrechnung 23.08.2011
Abrechnung der Professionellen Zahnreinigung
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Patienten legen heute einen gesteigerten Wert auf ihre Zahngesundheit. In den meisten Zahnarztpraxen ist die Prophylaxe zu einem interessanten Leistungsspektrum geworden. Insbesondere der Bereich Professionelle Zahnreinigung (PZR) ist fest in der modernen Praxis integriert.
Die PZR ist eine delegierbare Leistung,
die der Zahnarzt an sein qualifiziertes Prophylaxepersonal (ZMP, ZMF, DG
und fortgebildete ZAH sowie ZFA) übertragen kann. Wichtig für die
Praxis ist die Wirtschaftlichkeit in diesem Segment. Hierfür empfiehlt es
sich, als Grundlage den entsprechenden HOZ-Basiswert zu nutzen (HOZ-Nr.
360 Professionelle Zahnreinigung). Die Berechnung ist weder in BEMA, GOZ
noch in der GOÄ beschrieben. Aus diesem Grund entstehen immer wieder
Differenzen in der Abrechnung. Beim gesetzlich versicherten Patienten, der
ausführlich über die Kosten der PZR aufgeklärt ist und eine schriftliche
Vereinbarung unterschrieben hat, ist die Liquidität gesichert. Anders
ist es bei privat versicherten Patienten, die oft Schwierigkeiten mit
ihren Erstattungsstellen haben. Wird die PZR mit der GOZ-Nr. 405 und 407
berechnet, sind zum Beispiel folgende selbstständige Maßnahmen berechenbar:
–
Zahnmedizinische Untersuchungen GOZ 001, Ä5
– Zahnmedizinische Beratungen
Ä1 ff.
– Mundhygienestatus GOZ 100
– Kontrolle des Übungserfolges GOZ
101
– Lokale Fluoridierung GOZ 102 – Versiegelung von kariesfreien
Zahnfissuren GOZ 200
– Parodontalstatus GOZ 400
– Lokalbehandlung von
Mundschleimhauterkrankungen GOZ 402
– Beseitigung scharfer Zahnkanten GOZ
403
– Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 404
Trotz eindeutiger Rechtslage wird immer wieder die gleichzeitige Berechnungsmöglichkeit von GOZ 405 (Zahnsteinentfernung) und 407 (Konkremententfernung) bestritten. Man findet auch im Leistungstext der GOZ keinen Ausschluss der gleichzeitigen Berechnung dieser Ziffern. Oftmals wird von den Versicherungen die medizinische Notwendigkeit der PZR und die zeitgleiche Erbringung der GOZ 405 und 407 bestritten. Zahlreiche obergerichtliche Urteile sowie zahnärztliche Körperschaften haben das Prinzip der Einzelleistung und Nebeneinanderberechnung ausdrücklich bestätigt.
Fazit
Unbedingt sollten Sie den Erstattungsstellen widersprechen, da es sich bei der PZR nicht immer um eine reine kosmetische Leistung handelt. Die PZR stellt eine Entfernung des pathologischen Biofilms dar und dient zur Vermeidung von Parodontalerkrankungen. Supragingivale (GOZ 405) und subgingivale (GOZ 407) Konkremente werden entfernt.
Abrechnungsmöglichkeiten
Medizinisch
notwendige Leistung:
– PZR analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ
– PZR gemäß §
5 Abs. 2 GOZ: GOZ 100, 405, 407, 102 ggf. 406 in Kontrollsitzung
Rein
kosmetische Leistung:
– Abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 Leistung
auf Verlangen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 der GOZ