Abrechnung 11.07.2011
Nachbehandlungen und deren Abrechnung
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Viele GKV-Patienten entscheiden sich für eine weitere Zahnsteinentfernung. Die einmal pro Jahr mögliche Zahnsteinentfernung via GKV ist aufgrund der Mundhygiene, Prophylaxe und langfristigen Gesunderhaltung ein großer Rückschritt. Für eine angemessene und gute Betreuung ist das bei weitem nicht ausreichend. Somit werden GKV-Patienten für diesen Schritt zu privaten Patienten, mit allen Bereichen aus der GOZ /GOÄ.
Aus meiner Erfahrung heraus kann ich feststellen, dass zwar die Abrechnung der Leistung in der GOZ gut klappt, aber die Folgeleistungen häufig vergessen werden. Bei GKV-Patienten gilt insbesondere auch die Maßgabe, dass Leistungen, die im Zusammenhang mit einer privaten Leistung stehen, ebenfalls privat zu vereinbaren sind. Das heißt, dass streng genommen auch die Mundschleimhautbehandlung, eine Touchierung mit Fluorid wegen Überempfindlichkeiten oder eine Politur keine Leistungen der GKV sind. Gemäß Wirtschaftlichkeitsgebot muss jeder Vertragszahnarzt in seiner Abrechnung die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und ausreichende Maßnahmen beachten. Wenn also private Leistungen mit GKV-Patienten auf Wunsch vereinbart werden, so müssen daraus resultierende therapeutische Maßnahmen ebenfalls als private Leistung abgerechnet werden.
Das Gleiche gilt für Folgeleistungen, hier darf das „BEMA – Denken“ nicht angewendet werden. Folge- und Begleitleistungen bei privaten Behandlungen im Bereich der GOZ sind ganz anders zu handhaben als im Bereich des BEMA. Hier gibt es Kontrollen (GOZ 406) oder Kontrollen des Übungserfolges (GOZ 101). Werden Medikamente aufgetragen, so kann die GOZ 402 abgerechnet werden. Zusätzliche Fluoridierungen oder Behandlungen überempfindlicher Zahnhälse ebenfalls. Verwendetet Medikamente, die in ihrer Anschaffung sehr kostenintensiv sind, können Sie trotzdem berechnen. Hier gilt die Unzumutbarkeitsgrenze – ein nachrechnen lohnt sich in jedem Fall! Die Unzumutbarkeitsgrenze wird je nach ZÄK unterschiedlich bewertet, erfragen Sie die Auffassung und rechnen Sie Ihre Materialkosten mit der Position der GOZ gegen. Die Unzumutbarkeitsgrenze besagt, dass Materialien die in der Leistung inkludiert sind, diese jedoch aufgrund der Kosten nicht aufzehren oder gar überschreiten darf.
Auch die Kontrollen nach subgingivalen Konkremententfernungen sind via GOZ 415 möglich. Ich habe oft erlebt, dass diese Leistungen zwar erbracht aber in der Abrechnung schlichtweg vergessen werden. In Einzelfällen, insbesondere bei Langzeittherapien kann das erheblicher Honorarverlust sein. Manche Patienten wünschen sich eine Oberflächenanästhesie – auch dies kann gemäß GOZ 008 gesondert berechnet werden, sofern es nicht als Serviceleistung angeboten wurde.
Mein Tipp an Sie:
1. Erstellen Sie eine Übersicht oder Checkliste der normalen Behandlung (Zahnstein, Mundhygieneunterweisung, PZR oder Implantatreinigung) mit allen Behandlungsschritten.
2. Ordnen Sie die Medikamente und deren Anschaffungskosten zu.
3. Ermitteln Sie alle Begleit- und Folgeleistungen.
4. Kontrollieren Sie zusammen mit dem Zahnarzt/-in die Vollständigkeit.
5. Sortieren Sie die Leistungen den GOZ-Positionen zu.
6. Lassen Sie die Leistungen mit den GOZ-Positionen von der ZMV/Kollegin prüfen, die die Abrechnung macht.
Beachten Sie die Möglichkeiten der GOZ und schließen Sie den BEMA aus diesen Gedankengang aus. Sie werden feststellen, dass Sie bestimmt noch einige Positionen erbringen oder sogar in der Abrechnung vergessen haben. Eine solche Kontrolle und Gegenüberstellung lohnt sich im Übrigen immer mal in der Praxis, um Honorarverlusten vorzubeugen.
Übrigens: Eine Abschlusskontrolle gemäß GOZ 001 ist ohne zeitliche Begrenzung immer möglich, insbesondere dann, wenn Patienten einen längeren Zeitraum nicht kommen.