Abrechnung 21.02.2011

Abrechnung des Höchstsatzes der Regelspanne (2,3-facher Satz) bei durchschnittlicher Schwierigkeit

Mit Urteil vom 08.11.2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Leistungen, die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem 2,3-fachen des Gebührensatzes für persönlich-ärztliche Leistungen und dem 1,8-fachen des Gebührensatzes für medizinisch-technische Leistungen abgerechnet werden dürfen.

Bemessung der Gebühren
Die Abrechnung privatzahnärztlicher Gebühren erfolgt nicht wie in der gesetzlichen Krankenversicherung nach einer Einheitsgebühr, sondern nach individuellen Gegebenheiten innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmens. Die GOZ kennt für alle zahnärztlichen Leistungen nur einen Gebührenrahmen, der vom 1-fachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes reicht (§ 5 Abs. 1 Satz  GOZ). Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist der Zahnarzt bei der Berechnung seiner Leistungen verpflichtet, seine Gebühren nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei hat er die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie die Umstände bei der Ausführung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Darüber hinaus muss der Zahnarzt innerhalb des Gebührenrahmens die sog. Regelspanne beachten. Die Regelspanne begrenzt die Gebührenbemessung dahingehend, dass „in der Regel“ nur eine Gebühr zwischen dem 1- bis 2,3-fachen berechnet werden darf (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ).
Der 2,3-fache Satz der Regelspanne wird als Schwellenwert bezeichnet. 
Die Bemessung der Gebühren bis zum Schwellenwert bedarf keiner Begründung gegenüber dem Patienten. Ab dem 2,3-fachen Satz ist dagegen eine detaillierte Begründung erforderlich. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes darf nur erfolgen, wenn Besonderheiten der heranzuziehenden Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ).

Urteil des BGH
Bis zu der Entscheidung des BGH war umstritten, ob durchschnittlich schwierige Leistungen generell mit dem 2,3-fachen des Gebührensatzes abgerechnet werden dürfen. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass durchschnittlich schwierige Leistungen nur mit dem Mittelwert der Regelspanne (bei rein zahnärztlichen Leistungen mit dem 1,8-fachen Satz) zu berechnen sind, sog. Mittelwert. Diese Unsicherheit in der Abrechnung hat der BGH durch seine Entscheidung beseitigt.
Das Urteil des BGH stellt fest, dass es keinen Ermessensfehlgebrauch darstellt, wenn rein zahnärztliche Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert (2,3-facher Satz) abgerechnet werden. In seiner Begründung führt der BGH unter anderem an, dass der Verordnungsgeber einen solchen Mittelwert nicht vorgesehen habe. Die Normierung eines Mittelwertes würde aus dem gesamten Fallspektrum ohne hinreichenden Grund die Fälle herausnehmen, in denen der Schwellenwert überschritten werden darf. Dies hätte zur Konsequenz, dass die entsprechende zahnärztliche Tätigkeit nicht angemessen vergütet werden würde. Des Weiteren habe es der Verordnungsgeber offensichtlich hingenommen, dass zahnärztliche Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit generell mit dem 2,3-fachen des Gebührensatzes abgerechnet werden. 

Begründungspflicht
Daher bleibt festzuhalten, dass den Zahnarzt nur dann eine Begründungspflicht trifft, wenn der Schwellenwert (2,3-facher Satz) überschritten wird. Kommt es jedoch zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, sind strenge Anforderungen an die Begründung zu stellen. Der Zahnarzt ist verpflichtet, die Überschreitung des Wertes verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung ist auf Verlangen näher zu erläutern. Ferner muss die Begründung die konkrete patientenbezogene Situation so darstellen, dass die ausreichenden Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Schwellenwertes erkennbar sind. Des Weiteren kann den Zahnarzt im Prozess eine Begründungpflicht treffen. Wenn der Zahlungspflichtige die Angemessenheit der Rechnung im Prozess bezweifelt – und diese Zweifel Anlass zur Überprüfung geben –, hat der Arzt den Gebrauch seines Ermessens darzulegen.

Fazit
Zahnärzte sind folglich berechtigt, auch Leistungen, die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) abzurechnen.

Autorin: RA Beate Odenthal


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