Abrechnung 15.11.2011

Diagnostik in der Prophylaxe und GOZ 2012



Diagnostik in der Prophylaxe und GOZ 2012

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Gerade im Bereich der Prophylaxe- und PAR-Diagnostik hat es erhebliche Fortschritte gegeben. Es stellt sich die Frage, wie diese Leistungen zu berechnen sind, denn nicht alle neu entwickelten Leistungen sind in der GOZ 2012 erfasst. Mit diesem Beitrag gehen wir auf einzelne diagnostische Verfahren ein und geben Hinweise zur Berechnung.

Die Individualprophylaxe bei gesetzlich versicherten Kindern und Jugendlichen (sechs bis 18 Jahre) beginnt mit der Erstellung des Mundhygienestatus (IP1). Hierauf folgt eine Motivationsphase (IP2). Es soll vor allem denen dienen, die ein hohes Kariesrisiko aufweisen.

DMF-T-(dmf-t-)Index

Ein hohes Kariesrisiko kann anhand des Karies-Indexes DMF-T/DMF-S festgestellt werden:


In der GOZ 2012 findet sich der DMF-T-Index nicht. Er kann analog berechnet werden. Als eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand vergleichbare Leistung kommt die GOZ-Nr. 1010 (100 Punkte) in Betracht (Bsp. siehe Tab. 2).



Parodontaler Screening-Index (PSI)

Seit dem Inkrafttreten der BEMA-Neurealisierung am 01.01.2004 gehört in Deutschland der Parodontale Screening-Index (PSI) zu den Untersuchungsmöglichkeiten des Vertragszahnarztes. Der PSI bietet sich als eine einfache Methode an, selbst bei der normalen Untersuchung schnell einen Überblick über die parodontale Situation des Patienten zu bekommen. In der GOZ 2012 ist der PSI jetzt enthalten, sodass die bisher (31.12.2011) geltende Empfehlung der Analogberechnung hinfällig geworden ist. Die neue Leistungsbeschreibung lautet: „Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI).“ Der PSI-Code kann zweimal pro Jahr berechnet werden und ist mit 80 Punkten bewertet (= 10,35 € bei Faktor 2,3). Soll der PSI bei gesetzlich Versicherten häufiger erhoben werden, muss mit dem Patienten eine private Verein­barung gem. § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z geschlossen werden.

Biochemischer Karies-Risiko-Test

Direkt am Stuhl erfolgt die Probenentnahme mit einem Milchsäure-Indikatorstäbchen. Hier wird die Stoffwechselaktivität kariesverursachender Bakterien gemessen. Dieser Schnelltest ist ein hervorragendes Instrument, die Motivation des Patienten für eine umfassende Prophylaxe zu steigern, denn er erhält unverzüglich eine ­Information über das individuelle Kariesrisiko (Berechnungsbeispiel siehe Tab. 3).

PAR-Diagnostik

Zu traditionellen Verfahren der PAR-Diagnostik gehören:
– Messung der Tiefe von Zahnfleischtaschen mit speziellen Sonden (GOZ-Nr. 4000/BEMA-Nr. 4),
– Messung der Blutung (z.B. Papillenblutungsindex) (Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 1000/in der BEMA-Nr. 4 enthalten)
– röntgenologische Bestimmung der Höhe des Alveolarknochens (Ä5004 oder Ä5000 je Projektion für den Röntgen-Status/Ä935d oder Ä925d)

Diese Leistungen werden von der GKV sowie von privaten Kostenerstattern in der Regel problemlos bezahlt.

DNS-Sondentest

Die Berechnung eines DNS-Sondentests für die mikrobiologische Diagnostik von Markerkeimen der Parodontitis ist weder in der GOZ 2012 noch GOÄ geregelt. Der Zahnarzt kann für die Entnahme des Untersuchungsmaterials die GOÄ-Nr. 298 je ­verbrauchter Papierspitze berechnen. Die Kosten für die Papierspitzen sind nicht zusätzlich berechenbar. Allerdings wird die Auswertung des Tests regelmäßig in einem Speziallabor durchgeführt. Dieses wird eine Rechnung für seine Leistung an die Praxis stellen. Hier ist § 4 Abs. 5 GOZ zu beachten: „Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten“ (§ 4 Abs. 5 GOZ).

Elektronische Sonden

Sie messen in der Regel auf der Basis einer druckkalibrierten Sondierung. Die Befunde werden elektronisch auf ein Gerät übertragen und liefern die gemessenen Taschentiefen und grafische Resultate, die dann für den Patienten leicht verständlich sind. Die Sondierung der Taschentiefen ist in der GOZ be­schrieben. Auch wenn hier nicht konventionell, sondern mit elektronischen Sonden gemessen wird, scheidet eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ aus. Bei der Bemessung der Gebühr Nr. 4000 GOZ können die besonderen Umstände bei der Ausführung der Leistung im Steigerungsfaktor entsprechend berücksichtigt werden.

Chair-Side Schnelltest für die Diagnose von ­parodontalem Gewebeabbau

Der aMMP8-Schnelltest (z.B. Periomarker® von Glaxo­SmithKline) ist ein Nachweisverfahren von Matrixmetalloproteinasen, der direkt am Patienten in der Praxis durchgeführt werden kann. Damit liegt das für die weitere Therapieplanung notwendige Ergebnis unmittelbar vor, es entstehen für Behandler und Patienten keine Wartezeiten auf ein Testergebnis durch ein Fremdlabor. Darüber hinaus können die durch die Untersuchung entstehenden Kosten durch die Praxis selbst liquidiert werden – es entstehen keine weiteren Kosten durch Dritte.

Die Berechnung des aMMP8-Schnelltests ist weder in der GOZ 2012 noch in der GOÄ geregelt. Als Berechnungsweg kommt hier ebenfalls die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ 2012 infrage.
Hier bestehen für den Zahnarzt zwei Möglichkeiten der Analogie. Zum einen die Analogberechnung aus GOZ 2012 (Berechnungsbeispiel siehe Tabelle 4) und zum anderen die Berechnung aus GOÄ. In der GOZ findet sich nicht eine einzige labordiagnostische Leistung. Will man eine nach der Art vergleichbare Leistung für den Analogieschluss heranziehen, kann für die Berechnung des aMMP8-Schnelltests nur auf den Abschnitt M ­„Laboruntersuchungen“ zugegriffen werden (Rechnungsbeispiel siehe Tabelle 5).

Fazit

Auch mit der neu gefassten Gebührenordnung sind viele Leistungen, gerade auch aus dem Bereich der Prophylaxe, nicht vollständig beschrieben. Verbessert hat sich hier für die Praxis jedoch die Möglichkeit der Analogie, denn nach GOZ 2012 heißt es jetzt: „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.“ Darüber hinaus erlaubt der neue § 6 Abs. 1 GOZ ausdrücklich, bei der Wahl der Analoggebühr auch auf die GOÄ zuzugreifen.

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