Abrechnung 07.11.2011
Neuheiten aus Abrechnungssicht: Intraorale Abformung
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Ein Beispiel für Neuheiten ohne gebührenrechtliche Regelung in der GOÄ und GOZ ist im zahnärztlichen Praxisalltag die intraorale Abformung. Dabei handelt es sich um eine digitale Art der Abformung durch lichtoptische Verfahren mit hochauflösenden Kameras, die sich im Ablauf und in der Technik wesentlich von der konventionellen Abformung unterscheiden. Durch digitale Aufnahmen, entweder im Einzelbild- oder im Videoverfahren, können einzelne Zähne einschließlich des Antagonisten wie auch die Bisssituation direkt im Patientenmund erfasst werden. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Zeit- und Kostenersparnis durch
– direkte Umsetzung der digitalen Messwerte in eine dreidimensionale Darstellung der eingescannten Bereiche,
– simultanen Datenzugriff vom Zahnarzt und zahntechnischem Labor,
– besonders patientenfreundliche Behandlung, da die intraorale Abformung jederzeit unterbrochen werden kann,
– unverzügliche Fehlermeldung und Nachbesserung bei unzureichenden Darstellungen.
Diese selbstständige Leistung wurde erst nach Inkrafttreten der GOZ 88 entwickelt und als praxisreif anerkannt; sie findet sich daher weder in der GOZ noch in der GOÄ wieder. Aus diesem Grund muss eine analoge Berechnung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung erfolgen. Welche Leistung aus der GOZ ein behandelnder Zahnarzt hierbei als gleichwertig erachtet, kann er nach eigenem Ermessen bestimmen.
Bei einer möglichen Analogberechnung für die intraorale Abformung sollte zur Formvorschrift Folgendes beachtet werden:
1. Beschreibung der neu entwickelten, erbrachten Maßnahme (opto-elektronische intraorale Abformung),
2. der Verweis auf die Analogie mit dem Wort „entsprechend“,
3. Angabe der gewählten GOZ-Ziffer für die gleichwertige Leistung,
4. Leistungsbeschreibung der gleichwertigen Leistung gemäß Gebührenordnung.
Muster GOZ XY analog: „Opto-elektronische intraorale Abformung entsprechend GOZ XY Leistungstext“.
Gebührenrechtlich gesichert
Bestätigt wird die analoge Berechnung digitaler intraoraler Abformungen durch einen Beschluss des GOZ-Ausschusses der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 02.02.2011: „Digitale Abformungen stellen neue, eigenständige Leistungen dar, die aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse erst nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurden und daher gem. §6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnen sind.“ Die analoge Berechnung wird im Falle der intraoralen Abformung jedoch nicht mehr lange vonnöten sein, da mit Einführung der neuen GOZ im kommenden Jahr die Berechnung mit der Nummer 0065 (Kabinettsentwurf zur Novellierung der GOZ, Stand 21. September 2011) in Ansatz gebracht werden kann („Opto-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte und Frontzahnbereich“). Damit ist die intraorale Abformung zumindest gebührenrechtlich gesichert. Ob die Einschränkung „je Kieferhälfte und Frontzahnbereich“ sowie die Bewertung mit 80 Punkten dem tatsächlichen Aufwand gerecht werden, ist jedoch umstritten.
Fazit
Die Novellierung der GOZ wird viele der bestehenden Analogberechnungen – wie eben auch die der intraoralen Abformung – unnötig werden lassen; ganz ausschließen lassen sich diese aber nicht.