Abrechnung 08.11.2012
GOZ 2012 – Wiederherstellung herausnehmbarer Zahnprothetik
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Trotz regelmäßiger Kontrollen (Recall) kommt es gelegentlich zu Situationen, in denen herausnehmbarer oder festsitzender Zahnersatz außerplanmäßig in seiner Funktion oder Ästhetik wiederhergestellt werden muss. Doch wie werden zahnprothetische Reparaturen abgerechnet?
Tipp 1 – Erneuerung sämtlicher Kunststoffteile an vorhandenem Zahnersatz: Müssen an einer partiellen Modellgussprothese alle Kunststoffteile ausgewechselt werden und bleiben die Metallteile jedoch erhalten, kann dies wie eine Neuanfertigung nach GOZ 5210 (Modellgussprothese) und 5070 (Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege ggf. mehrfach) berechnet werden. Bei der Berechnung der GOZ 5210 ist zu beachten, dass durch die Leistung anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen abgegolten sind und nicht zusätzlich berechnet werden können.
Tipp 2 – Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils als Verbindungselement: Die alleinige Erneuerung des Primärteils ist auch nach Novellierung nicht mit in die GOZ 2012 aufgenommen worden und daher gemäß §6 Abs. 1 analog zu berechnen (vgl. Kommentar der BZÄK zu GOZ 5040, Stand 6/2012). Die alleinige Erneuerung eines Außenteleskops (Sekundärteil), bei Funktionstüchtigkeit des zugehörigen Innenteleskops, ist nach GOZ 5100 (Erneuern des Sekundärteils einer
Teleskopkrone) berechnungsfähig. Zusätzlich kann für die Herstellung der Verbindungsfunktion die GOZ 5080 (Verbindungselement) angesetzt werden.
Tipp 3 – Erneuerung von Geschiebe-Sekundärteilen: Da regelmäßig bei der Erneuerung von Geschiebe-Sekundärteilen nach GOZ 5080 (Verbindungselement) auch die Verbindung zum vorhandenen Zahnersatz wiederhergestellt wird, kann zusätzlich die GOZ 5250 bzw. 5260 berechnet werden – je nachdem, ob eine Abformung nötig ist.
Tipp 4 – Aktivieren eines Verbindungselementes und Sprungreparatur: Für die Wiederherstellung einer Verbindungsfunktion nach GOZ 5080 kann für die Erneuerung, Aktivierung oder den Austausch eines Verschleißteils die GOZ 5090 (Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements) berechnet werden. Für weitere zusätzliche Maß-nahmen ist auch hier – je nachdem, ob eine Abformung notwendig ist oder nicht –, zusätzlich der Ansatz der GOZ 5250 bzw. 5260 möglich.
Tipp 5 – Erweiterung einer Prothese … durch Anfügen eines neuen Prothesensattels an einer vorhandenen Prothese: Wird ein neuer Prothesensattel geplant und an die vorhandene Prothese angefügt, kann zur GOZ 5070 (Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege) zusätzlich die GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion einer Prothese – mit Abformung) in Rechnung gestellt werden.
… durch Erweiterung eines bestehenden Prothesensattels: Für eine einfache Erweiterung kann grundsätzlich nur die GOZ 5260 in Ansatz
gebracht werden.
… durch Erweiterung und Wiederbefestigung von Zähnen: Bei mehreren selbstständigen Planungen, Arbeitsschritten oder verschie-denen Maßnahmen, wie z.B. Erweiterung und Wiederbefestigung von Zähnen, kann die GOZ 5250 bzw. 5260 je Planung, Arbeitsschritt oder Maßnahme berechnet werden. Die Abrechnungsfähigkeit der Einzelmaßnahme ist davon abhängig, ob für die einzelne Maßnahme eine Abformung erforderlich ist oder nicht.
Tipp 6 – Unterfütterung … mit Rand- oder Basisveränderung: Im Zusammenhang mit einer vollständigen Unterfütterung einer Prothese nach GOZ 5280 kann zusätzlich die GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel) berechnet werden, wenn die Prothese zu einem individuellen Löffel, z.B. durch Basis- oder Randkürzung, ab-geändert wird.
… mit Rand- oder Basisveränderung und funktioneller Abformung: Ist bei einer vollständigen Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung nach GOZ 5290 (Oberkiefer)/5300 (Unterkiefer) oder GOZ 5310 (Deckprothese) die Prothese zu einem individuellen Löffel z.B. durch Basis- oder Randkürzung abzuändern und wird damit eine funktionelle Abformung vorgenommen, ist die funktionelle Abformung nach GOZ 5180 (Oberkiefer) bzw. 5190 (Unterkiefer) zusätzlich berechenbar.
Nicht vergessen!
Praxiskosten nach §4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach §9 sind zusätzlich berechenbar. Leider bleibt dem Patienten aufgrund der vorliegenden „Notsituation“ nicht die Zeit, sich vor der Behandlung über die Kostenerstattung bei seinem Kostenerstatter zu informieren. In der Regel werden von den Kostenerstattern die zahnprothetischen Reparaturmaßnahmen üblicherweise ohne Einwände erstattet, dennoch ist es ratsam (wie vor
jeder Behandlung), darauf hinzuweisen, dass es zu Diskrepanzen mit den Kostenerstattern kommen kann.